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Datenschutz

Datenschutz-Aktenordner
stockpics/stock.adobe.com

Die Verfassung des Landes Brandenburg und das Grundgesetz gewährleisten ein Grundrecht auf Datenschutz. Jeder Mensch soll selbst entscheiden können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Innerhalb der Europäischen Union ist der Datenschutz weitgehend einheitlich geregelt. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht führt als unabhängige Behörde die Aufsicht sowohl über die brandenburgischen öffentlichen als auch über nicht öffentliche Stellen, die ihren Sitz in Brandenburg haben. Sie informiert hier über rechtliche Grundlagen des Datenschutzes und ihre Auslegung sowie über die Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzaufsichtsbehörden.

Die Verfassung des Landes Brandenburg und das Grundgesetz gewährleisten ein Grundrecht auf Datenschutz. Jeder Mensch soll selbst entscheiden können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Innerhalb der Europäischen Union ist der Datenschutz weitgehend einheitlich geregelt. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht führt als unabhängige Behörde die Aufsicht sowohl über die brandenburgischen öffentlichen als auch über nicht öffentliche Stellen, die ihren Sitz in Brandenburg haben. Sie informiert hier über rechtliche Grundlagen des Datenschutzes und ihre Auslegung sowie über die Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzaufsichtsbehörden.

Akteneinsicht

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Destina/stock.adobe.com

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz gewährt ein grundsätzliches Recht auf Akteneinsicht. Der Anspruch geht auf eine Vorgabe der Verfassung des Landes Brandenburg zurück. Zwar ist der Informationszugang nicht von Voraussetzungen abhängig, aber an bestimmte Verfahrensregelungen gebunden. Insbesondere werden berechtigte Interessen Dritter geschützt. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Sie informiert hier über rechtliche Grundlagen des Informationszugangs, ihre Auslegung sowie über die Zusammenarbeit mit anderen Kontrollbehörden.

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz gewährt ein grundsätzliches Recht auf Akteneinsicht. Der Anspruch geht auf eine Vorgabe der Verfassung des Landes Brandenburg zurück. Zwar ist der Informationszugang nicht von Voraussetzungen abhängig, aber an bestimmte Verfahrensregelungen gebunden. Insbesondere werden berechtigte Interessen Dritter geschützt. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Sie informiert hier über rechtliche Grundlagen des Informationszugangs, ihre Auslegung sowie über die Zusammenarbeit mit anderen Kontrollbehörden.

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105. DSK: Entschließung zum Beschäftigtendatenschutz

Die Datenschutzkonferenz weist auf die Notwendigkeit zur Nachbesserung zahlreicher deutscher Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz hin, die sich aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergibt. Weiterlesen ...

105. DSK: Entschließung: Anforderungen bei automatisierter Datenanalyse

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