Entschließung vom 29. Januar 2026: DSK fordert klare gesetzliche Grundlagen für den Betrieb des P20-Datenhauses
Die Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) begleitet das Projekt P20 seit Jahren intensiv. Ein wichtiger Schritt im Projekt, der zurzeit vollzogen wird, ist die Errichtung des gemeinsamen Datenhauses. Es bildet das zentrale Element der neuen IT-Infrastruktur. Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind nach wie vor der Auffassung, dass bereits für den Betrieb des gemeinsamen Datenhauses eigenständige rechtliche Grundlagen geschaffen werden sollten, um rechtliche Risiken zu vermeiden.1
Im Datenhaus sollen künftig alle Daten der Polizeibehörden von Bund und Ländern zentral gespeichert und weiterverarbeitet werden. Erste Länder werden voraussichtlich noch in diesem Jahr mit Echtdaten an das System angeschlossen.
Während der Aufbau des Datenhauses technisch voranschreitet, fehlt immer noch eine klare gesetzliche Grundlage für den technischen Betrieb. Zudem müssen die datenschutzrechtliche Verantwortung und die daraus resultierenden Pflichten der beteiligten Polizeibehörden für den Betrieb des Datenhauses klar geregelt sein, wobei zu berücksichtigen ist, dass die polizeiliche Datenverarbeitung zum großen Teil dem jeweiligen Landesrecht unterliegt. Bürgerinnen und Bürger müssen wissen, an wen sie sich wenden können, um ihre Datenschutzrechte geltend zu machen. Es ist wichtig diese Fragen vollständig zu klären, um für das Projekt ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu schaffen. Dies ist im Interesse sowohl der Polizeibehörden als auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Ein Risiko für das Projekt besteht insbesondere dann, wenn das Datenhaus allein auf die Vorschriften zur Auftragsverarbeitung gestützt wird. In dem Datenhaus werden alle polizeilichen Daten aus Bund und Ländern über die bestehenden föderalen Zuständigkeiten hinaus zusammengefasst. Das schafft insbesondere auch eine eigene grundrechtliche Gefährdungslage. Es spricht viel dafür, dass schon nach dem Wesentlichkeitsprinzip deshalb eine eigenständige gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Die DSK weist insoweit darauf hin, dass die föderale Sicherheitsstruktur von Polizeibehörden des Bundes und der Länder auch mit Blick auf den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung grundrechtlich vorgegeben und gewollt ist.
Die DSK appelliert daher an die Verantwortlichen in Bund und Ländern, die offenen Fragen zu klären und vor dem Beginn des Echtbetriebs ein vollständiges rechtliches Konzept vorzulegen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden werden weiterhin, auch zu künftigen Schritten des Projekts, gerne konstruktiv und lösungsorientiert beraten.
1 Entschließung der DSK vom 16.4.2020 „Polizei 2020 – Risiken sehen, Chancen nutzen!“
Die Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) begleitet das Projekt P20 seit Jahren intensiv. Ein wichtiger Schritt im Projekt, der zurzeit vollzogen wird, ist die Errichtung des gemeinsamen Datenhauses. Es bildet das zentrale Element der neuen IT-Infrastruktur. Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind nach wie vor der Auffassung, dass bereits für den Betrieb des gemeinsamen Datenhauses eigenständige rechtliche Grundlagen geschaffen werden sollten, um rechtliche Risiken zu vermeiden.1
Im Datenhaus sollen künftig alle Daten der Polizeibehörden von Bund und Ländern zentral gespeichert und weiterverarbeitet werden. Erste Länder werden voraussichtlich noch in diesem Jahr mit Echtdaten an das System angeschlossen.
Während der Aufbau des Datenhauses technisch voranschreitet, fehlt immer noch eine klare gesetzliche Grundlage für den technischen Betrieb. Zudem müssen die datenschutzrechtliche Verantwortung und die daraus resultierenden Pflichten der beteiligten Polizeibehörden für den Betrieb des Datenhauses klar geregelt sein, wobei zu berücksichtigen ist, dass die polizeiliche Datenverarbeitung zum großen Teil dem jeweiligen Landesrecht unterliegt. Bürgerinnen und Bürger müssen wissen, an wen sie sich wenden können, um ihre Datenschutzrechte geltend zu machen. Es ist wichtig diese Fragen vollständig zu klären, um für das Projekt ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu schaffen. Dies ist im Interesse sowohl der Polizeibehörden als auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Ein Risiko für das Projekt besteht insbesondere dann, wenn das Datenhaus allein auf die Vorschriften zur Auftragsverarbeitung gestützt wird. In dem Datenhaus werden alle polizeilichen Daten aus Bund und Ländern über die bestehenden föderalen Zuständigkeiten hinaus zusammengefasst. Das schafft insbesondere auch eine eigene grundrechtliche Gefährdungslage. Es spricht viel dafür, dass schon nach dem Wesentlichkeitsprinzip deshalb eine eigenständige gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Die DSK weist insoweit darauf hin, dass die föderale Sicherheitsstruktur von Polizeibehörden des Bundes und der Länder auch mit Blick auf den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung grundrechtlich vorgegeben und gewollt ist.
Die DSK appelliert daher an die Verantwortlichen in Bund und Ländern, die offenen Fragen zu klären und vor dem Beginn des Echtbetriebs ein vollständiges rechtliches Konzept vorzulegen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden werden weiterhin, auch zu künftigen Schritten des Projekts, gerne konstruktiv und lösungsorientiert beraten.
1 Entschließung der DSK vom 16.4.2020 „Polizei 2020 – Risiken sehen, Chancen nutzen!“