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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - 7 K 2168/12.F

Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
7 K 2168/12.F
Datum
11.12.2012
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darf eine Aufsichtsakte, die sie über ein Finanzdienstleistungsunternehmen angelegt hat, nicht unter Berufung auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren geheimhalten, wenn dieses bereits mehr als vier Jahre anhängig ist und die fraglichen Akten bislang nicht an die ermittelnde Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind. Eine nachteilige Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit des Bundesanstalt sieht das Verwaltungsgericht nicht.
Schlagwort
Aufsichtsaufgaben, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Strafverfolgung
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7 K 2168/12.F - 11.12.2012
Quelle
Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen
Verfahrensgang