Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts ändert den vorangegangenen Beschluss des Fachsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nur geringfügig. Im Wesentlich hatte dieser zu Recht festgestellt, dass die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Kreditwesengesetz gestützt werden kann. Danach kann die Vorlage von Unterlagen verweigert werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim zu halten sind. Um ein solches Gesetz handelt es sich bei der Verschwiegenheitspflicht aus dem Kreditwesengesetz aber nicht.