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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 534.15

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 534.15
Datum
27.06.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Verwaltungsgericht Berlin weist eine vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig zurück. Es begründet dies mit dem Erfordernis, ein Vorverfahren zu durchlaufen. Die Monatsfrist für die Bescheidung von Informationsansprüchen ist kein besonderer Umstand, der die regelmäßige Frist der Verwaltungsgerichtsordnung von drei Monaten verkürzen würde. Streitgegenstand war eine Weisung des Bundesjustizministers an den Generalbundesanwalt zu einem Ermittlungsverfahren.
Schlagwort
Prozessuales
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2 K 534.15 - 27.06.2016
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang