Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Eine Anweisung des Bundesjustizministers zu einem konkreten Ermittlungsverfahren stellt nach der gebotenen funktionellen Betrachtung eine Maßnahme der Strafrechtspflege und keine materielle Verwaltungstätigkeit des Weisungsgebers dar. Sie wird daher vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erfasst. Der auf diese Informationen gerichtete Informationszugangsantrag wurde deshalb zu Recht abgelehnt.