Das Verwaltungsgericht Berlin weist die Klage gegen den vom Bundesjustizministerium verwehrten Zugang zu Unterlagen über eine Weisung gegenüber dem Generalbundesanwalt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zurück. Für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet. Wird die Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege tätig wird, übt sie keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne aus. Das Bundesjustizministerium ist zwar grundsätzlich als Behörde anzusehen. Nach materiellen Kriterien nimmt der Bundesjustizminister aber wie die Staatsanwaltschaften Aufgaben der Justizgewährung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege wahr, soweit er durch Einzelweisungen zu Art und Weise der Durchführung die Aufsicht über den Generalbundesanwalt in einem konkreten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausübt.