Die Klägerin begehrte beim Bundeskanzleramt Zugang zu Unterlagen ehemaliger Bundeskanzler. Die Akten befanden sich jedoch nicht mehr in der Behörde, sondern waren im Besitz privater Dritter. Das Verwaltungsgericht Berlin stellt fest, dass weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz eine Pflicht zur Wiederbeschaffung dieser Unterlagen begründen. Außerdem formuliert das Gericht Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des Informationszugangsantrags. Ein Anspruch auf Zugang zu Findmitteln besteht nicht.