Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt im Rahmen eines Anhörungsrügeverfahrens die Entscheidung der Vorinstanz, nach der eine Verpflichtung zur Wiederbeschaffung sich zum Zeitpunkt des Informationszugangs (möglicherweise) im Gewahrsam Dritter befindlicher amtlicher Unterlagen nicht besteht. Zudem geht es in Bezug auf den Aufwand für die Suche nach den beantragten Informationen im Aktenbestand der Behörde von einer Unverhältnismäßigkeit aus, wenn die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde - auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischer Möglichkeiten - erheblich behindert würde. Im Fall der erforderlichen händischen Suche durch das Bundeskanzleramt in einem äußerst umfangreichen, jedenfalls über nahezu fünf Jahre hinweg entstandenen Aktenbestand einer informationsintensiven Regierungsstelle wäre dies der Fall.