Die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung in der Verordnung Nr. 1049/2001 ist enger geregelt als im Verhaltenskodex von 1993, so dass das betreffende Organ jedes Dokument auf die Möglichkeit (teilweiser) Offenlegung und die Beeinträchtigung der in der Ausnahmeregelung geschützten Interessen zu prüfen hat. Die auf den Schutz von Gerichtsverfahren gerichtete Ausnahme in der Verordnung soll zudem das Recht jeder Person auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht wahren. Das als Rückausnahme konzipierte überwiegende öffentliche Interesse kann von den in der Verordnung verankerten Grundsätzen verschieden sein. Allerdings bleibt es auch bei Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Verordnung und dem geltend gemachten überwiegenden Interesse bei dem Erfordernis einer Abwägung. Sofern das einzelnen Schriftsätzen zugrunde liegende Verfahren abgeschlossen ist, besteht kein Grund den Zugang zu den Schriftsätzen zu verweigern, es sei denn es liegt eine besondere Begründung vor, wie zum Beispiel die Beeinträchtigung eines weiteren Verfahrens.