Das Gericht setzt sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob die Kommission eine erneute Entscheidung über ein Informationszugangsgesuch gefällt oder lediglich eine bereits erfolgte Entscheidung wiederholt hat und wie sich das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten darauf auswirkt. Der Umstand, dass das betreffende Organ, nachdem ihm erstmals ein Antrag unterbreitet wurde, erneut auf einen neuerlichen Antrag antwortet, stellt als solcher keine erneute Prüfung der Lage des Antragstellers dar. In einer Stellungnahme der Kommission gegenüber dem Bürgerbeauftragten nach Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung, liegt keine erneute Prüfung der Lage des Antragstellers. Anderenfalls könnte der Antragsteller, der gegen die ablehnende Entscheidung nicht fristgerecht Nichtigkeitsklage erhoben hat, die Klagefristen umgehen, obwohl Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten die Klagefrist nicht hemmen. Die angefochtene Entscheidung stellt sich als Erstantwort dar, die keine Rechtswirkungen erzeugt und nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.