Das Gericht stellt auf Antrag des Klägers die Erledigung der Hauptsache fest. Es besteht kein Klageinteresse des Klägers mehr. Der Kläger hatte nach der ersten Klage und dem Urteil des Gerichts erneut einen Antrag auf Akteneinsicht bei der Kommission gestellt. Dieser neue Antrag bedurfte einer erneuten Prüfung der betreffenden Dokumente. Die Kommission gewährte dem Kläger in ihrer erneuten Entscheidung einen weitergehenden, aber nicht vollständigen Informationszugang. Diese neuere Entscheidung hat die frühere angefochtene Entscheidung über den Akteneinsichtantrag in ihren Wirkungen ersetzt. Gegen diese weitere Ablehnungsentscheidung hat der Kläger wiederum eine neue Klage erhoben. Das Gericht stellt fest, dass dem Kläger, selbst wenn das Gericht die vorliegend angefochtene Entscheidung der Kommission für nichtig erklären würde, eine solche Nichtigerklärung keinen zusätzlichen Vorteil im Vergleich zu demjenigen verschaffen würde, den er aus der Nichtigerklärung der neueren Ablehnungsentscheidung ziehen könnte. Der Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz wird dadurch nicht gefährdet.