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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2593/10

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
8 A 2593/10
Datum
26.10.2011
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Kurztext
Im Gegensatz zur Vorinstanz stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz auf die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs anzuwenden ist, da er Behörde im Sinne des Gesetzes ist und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Strittig waren Niederschriften zu den Prüfungen verschiedener Stiftungen, die Zusendungen eines Bundesministeriums erhalten hatten. Die generelle Furcht des Bundesrechnungshofs, die Kooperationsbereitschaft der kontrollierten Stellen verringere sich durch die Herausgabe der Informationen, ist kein ausreichender Ablehnungsgrund im Sinne des Schutzguts der externen Finanzkontrolle. Presserechtliche Auskunftsverpflichtungen sind gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz keine spezielleren Regelungen, welche die Anwendung des letzteren verdrängen.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Begriffsbestimmung, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Konkurrierende Rechtsvorschriften, Schutz besonderer Verfahren
Download
8 A 2593/10 - 26.10.2011 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang