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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 7 C 1.12

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
7 C 1.12
Datum
15.11.2012
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Der Bundesrechnungshof ist auch hinsichtlich seiner Prüftätigkeit eine informationspflichtige Bundesbehörde. Bei seiner Prüfung nimmt er Verwaltungsaufgaben wahr. Er kann sich nicht unter Verweis auf den Ausnahmetatbestand zum Schutz von Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle darauf berufen, dass eine Prüfung nur dann möglich sei, wenn den geprüften Stellen der vertrauliche Umgang mit den erlangten Erkenntnissen zugesichert werde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit dem Urteil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Dieses hatte den Bundesrechnungshof verpflichtet, dem Kläger Kopien von Prüfunterlagen über Zuwendung eines Bundesministeriums an verschiedene Organisationen der Entwicklungshilfe zu übersenden. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird von presserechtlichen Auskunftsansprüchen nicht verdrängt.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Aufsichtsaufgaben, Begriffsbestimmung, Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
7 C 1.12 - 15.11.2012 (nicht barrierefrei)
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang