Ein geschädigter Anleger begehrte Einsicht in Unterlagen, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorlagen. Dabei handelte es sich um Sonderprüfberichte, externe Gutachten, interne Stellungnahmen sowie weitere Korrespondenz. Die Bundesanstalt verweigerte die Offenlegung unter Bezugnahme auf die ihr gemäß § 9 Absatz 1 Kreditwesengesetz obliegende Verschwiegenheitspflicht, die insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten umfasst. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Bundesanstalt dazu, Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, solange dadurch keine Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzt werden.