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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 7 C 22.18

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
7 C 22.18
Datum
10.04.2019
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Anleger Zugang zu Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erstellt worden waren, begehrt. Im Ergebnis entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass die Bundesanstalt den Zugang zu Unterlagen verweigern darf, wenn es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt. Es hält eine weite Auslegung der Regelungen des Kreditwesengesetzes für geboten; damit ist auch das darin vorgesehene aufsichtsrechtliche Geheimnis (Angaben über interne Vorgänge der Aufsichtsbehörde wie Überwachungsmethoden oder Korrespondenz) schützenswert. Überwachte Unternehmen und zuständige Behörden müssen grundsätzlich sicher sein können, dass vertrauliche Informationen nicht weitergegeben werden.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Aufsichtsaufgaben, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Konkurrierende Rechtsvorschriften
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7 C 22.18 - 10.04.2019
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang