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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 7 C 3.15

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
7 C 3.15
Datum
28.07.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Hierzu stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch eine Geheimhaltungsregelung in einer Rechtsverordnung vom Begriff der Rechtsvorschrift umfasst ist. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält keine Bestimmung, nach der Geheimhaltungspflichten in Parlamentsgesetzen enthalten sein müssten. Der Grundsatz, dass unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim bleibt, was nach anderen Vorschriften geheimgehalten werden muss, gilt auch im Hinblick auf Verordnungen, sofern der Verordnungsgeber durch ein Gesetz zum Erlass der Verordnungen ermächtigt worden ist. Der Entscheidung liegt ein Fall zu Grunde, in dem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Geheimhaltung auf eine Satzung stützt. Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ermächtigt das Bundesministerium, die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch Rechtsverordnung zu erlassen.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
Download
7 C 3.15 - 28.07.2016
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang