Unterliegen Informationen aus Protokollen und Niederschriften einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht, können sie auch über das Informationsfreiheitsgesetz nicht offenbart werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der Rechtsvorschrift um ein Gesetz im formellen Sinn oder, wie im vorliegenden Fall, um eine Satzung bzw. Geschäftsordnung handelt, soweit diese auf eine gesetzliche Grundlage zurückzuführen sind. Strittig waren Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrats und des Haushaltskontroll- und Prüfungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).