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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 B 2.13

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 B 2.13
Datum
28.01.2015
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die vom Bundesministerium für Finanzen als Rechtsverordnung erlassen wurde, bestimmt, dass die Sitzungen des Verwaltungsrats nicht öffentlich sind. Diese bereichsspezifische Regelung ist eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Dass die gesetzlichen Bestimmungen, auf welche die Satzung zurückzuführen ist, lediglich eine allgemeine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass untergesetzlicher Rechtsvorschriften enthält, steht dem nicht entgegen. Von der Geheimhaltungsvorschrift sind auch die streitbefangenen Protokolle und Sitzungsniederschriften umfasst.
Schlagwort
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten
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12 B 2.13 - 28.01.2015
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang