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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 7 C 27.15

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
7 C 27.15
Datum
20.10.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Ein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste einer Behörde besteht nicht. Bearbeiter im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sind nicht alle Bediensteten einer Behörde, sondern nur diejenigen, die mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Die dienstlichen Telefonnummern werden als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht einen relativen Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse vor. Dass eine Behörde diese Angaben veröffentlichen darf, ist nur für die Rechtsbeziehung zwischen Bediensteten und Dienstherrn relevant.

Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 28.15.
Schlagwort
Personenbezogene Daten, Begriffsbestimmung
Download
7 C 27.15 - 20.10.2016
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang