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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 252.13

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 252.13
Datum
05.06.2014
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Eine Diensttelefonliste fällt nicht unter die im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Rückausnahme für "Bearbeiterdaten". Die Rückausnahme hat vielmehr den Zweck, im Rahmen eines Begehrens auf Zugang zu bestimmten Sachinformationen den Schwärzungsaufwand zu vermeiden. Der Begriff "Bearbeiter" setzt zudem voraus, dass die betreffende Person mit einer bestimmten Angelegenheit befasst war. Die privaten Interessen der Klägerin können sich auch nicht gegen die Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter durchsetzen. Ob die Klägerin Zugang zu einer Diensttelefonliste eines Jobcenters erhält, hängt allein vom Ergebnis einer von diesem noch durchzuführenden Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter ab. Der Umstand, dass mehrere hundert Personen befragt werden müssen, genügt nicht, um einen in diesem Zusammenhang unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geltend zu machen, zumal eine solche Befragung leicht durch eine E-Mail zu bewältigen ist. Soweit ein solches Beteiligungsverfahren bislang unterblieben ist, verpflichtet das Verwaltungsgericht das Jobcenter, den Antrag neu zu bescheiden.
Schlagwort
Drittbetroffenheit, Personenbezogene Daten, Interessenabwägung
Download
2 K 252.13 - 05.06.2014
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang