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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 12 B 22.14

Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
12 B 22.14
Datum
20.08.2015
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Zwar handelt es sich bei der Diensttelefonliste eines Jobcenters um eine amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, dem Informationszugang steht jedoch der Schutz personenbezogener Daten der Mitarbeiter entgegen. Auf die Rückausnahme für die Kommunikationsdaten von Bearbeitern kann sich die Klägerin nicht stützen, da nicht jeder Mitarbeiter schon wegen der Eigenschaft als Beschäftigter auch Bearbeiter im Sinne der Vorschrift ist. Bearbeiter sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind und an ihm mitgewirkt haben. Das privatnützige Interesse der Klägerin vermag sich zudem nicht gegenüber dem regelmäßig als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern durchzusetzen. Der Klägerin geht es nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns.
Schlagwort
Personenbezogene Daten, Interessenabwägung, Begriffsbestimmung
Download
12 B 22.14 - 20.08.2015
Quelle
Landesrechtsportal Brandenburg
Verfahrensgang