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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 7 C 19.17

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
7 C 19.17
Datum
13.12.2018
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die Einsicht in das Verlaufsprotokoll einer Beratung des Bundeskabinetts zu einem Gesetzentwurf abzulehnen ist. Ablehnungsgrund ist der Schutz des exekutiven Kernbereichs. Anders als das Oberverwaltungsgericht entscheidet das Bundesverwaltungsgericht aber, dass die Betroffenen einer Offenlegung der Teilnehmerliste für die Kabinettberatung nicht zustimmen müssen. Wenn schon jeglicher Sachbearbeiter kein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die personenbezogenen Daten, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in einem konkreten Vorgang zusammenhängen, vertraulich bleiben, muss dies erst recht für die ranghohen und exponierten Teilnehmer an einer Kabinettsitzung gelten.
Schlagwort
Interessenabwägung, Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln), Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Personenbezogene Daten, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten
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7 C 19.17 - 13.12.2018
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang