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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 7 C 18.14

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
7 C 18.14
Datum
25.02.2016
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Bundeskanzleramt kann sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Eigenschaft als Fachaufsichtsbehörde für den Bundesnachrichtendienst und insoweit, als die Koordinierungstätigkeit des Beauftragten für die Nachrichtendienste betroffen ist, auf den besonderen Versagungsgrund zum Schutz öffentlicher Belange (gegenüber den Nachrichtendiensten) berufen. Diese Bestimmung ist zwar nicht einem allgemein informationsbezogenen, insoweit aber einem funktionsbezogenen, die Aufsichts- und Koordinierungstätigkeit des Bundeskanzleramts ausgerichteten Verständnis zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht hält somit zwar das informationsbezogene Verständnis der in Rede stehenden Bereichsausnahme durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für überdehnt, bestätigt im Ergebnis aber dessen Entscheidung.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Aufsichtsaufgaben, Sicherheitsaspekte
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7 C 18.14 - 25.02.2016
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang