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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 57.12

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 57.12
Datum
30.05.2013
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Bundeskanzleramt wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zugang zu Informationen über die Rote Armee Fraktion (Bericht des Generalbundesanwalts / Haftbefehl) teilweise neu zu bescheiden. Die Verweigerung des Zugangs zu einem weiteren Teil der Dokumente war hingegen rechtmäßig. Das Bundesarchivgesetz verdrängt das Informationsfreiheitsgesetz nur insoweit, als es die in Archivgut des Bundes überführten Informationen betrifft. Zwar besteht im Regelfall eine Übereinstimmung zwischen Besitz und Verfügungsberechtigung über eine Information, doch ist vorliegend das vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommene Bundesamt für Verfassungsschutz Urheber der in Rede stehenden Unterlagen. Eine Übertragung der Verfügungsberechtigung auf andere Behörden, die auch im Besitz des Dokuments sind und dem Anwendungsbereich unterfallen, würde dem Zweck der Ausnahmebestimmung zuwiderlaufen. Der entsprechende Passus des Informationsfreiheitsgesetzes steht einer stillschweigenden oder gesetzlichen Übertragung der Verfügungsberechtigung entgegen. Auf das formale Kriterium der "Passivlegitimation" kommt es hier mithin nicht an.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften, Kosten, Personenbezogene Daten, Interessenabwägung, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Sicherheitsaspekte, Begriffsbestimmung
Download
2 K 57.12 - 30.05.2013
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang