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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 6 C 8.22

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
6 C 8.22
Datum
20.03.2024
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Sonstige, Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber vorausgesetzt hat, dass die Behörde auch in Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Kenntnis von der Identität des Antragstellers hat. Die frühzeitige Erhebung der Anschrift des Antragstellers ist erforderlich und verhältnismäßig. Eine anonyme oder pseudonyme Antragstellung hält das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig. Es ändert damit die Entscheidung der Vorinstanz. Streitgegenstand war eine datenschutzrechtliche Verwarnung des Bundesdatenschutzbeauftragten, der moniert hatte, dass eine Behörde die Angabe der Postanschrift eines Antragstellers verlangt hat, der über die Internetplattform "fragdenstaat.de" einen Antrag auf Informationszugang eingereicht hat.
Schlagwort
Antragsberechtigung, Durchführung des Antragsverfahrens
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6 C 8.22 - 20.03.2024
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang