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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 857/21

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
16 A 857/21
Datum
15.06.2022
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Sonstige, Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ändert das Urteil der Vorinstanz. Der Bescheid (Verwarnung) des Bundesdatenschutzbeauftragten gegenüber einem Bundesministerium ist rechtmäßig. Darin hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte moniert, dass die Behörde die Angabe der Postanschrift eines Antragstellers verlangt hat, der über die Internetplattform "fragdenstaat.de" einen Antrag auf Informationszugang eingereicht hat. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die Datenerhebung zum gegebenen Zeitpunkt nicht erforderlich war. Weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts geht hervor, dass ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Siehe auch Parallelfall (Aktenzeichen: 16 A 858/21).
Schlagwort
Antragsberechtigung, Durchführung des Antragsverfahrens
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16 A 857/21 - 15.06.2022
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang