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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Ansbach - 4 K 07.01333

Gericht
Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen
4 K 07.01333
Datum
22.01.2008
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Es besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu den Herkunftsländer-Leitsätzen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, da die beantragten Informationen aufgrund einer Verschlusssachenanordnung einer besonderen Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes unterliegen. Die Einstufung der Herkunftsländer-Leitsätze in den Geheimhaltungsgrad VS-NfD ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Schlagwort
Prozessuales, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten
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4 K 07.01333 - 22.01.2008
Verfahrensgang