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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 20 F 10.08

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
20 F 10.08
Datum
31.08.2009
Art der Entscheidung
Beschluss des Fachsenats ("in-camera"-Verfahren)
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen), § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Kurztext
Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, hängt vom Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe ab (Leitsatz des Gerichts). Dem Begehren des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Vorlageverweigerung kann nicht entsprochen werden, da es an einer förmlich verlautbarten Entscheidung des Gerichts der Hauptsache zur Entscheidungserheblichkeit der nicht zugänglich gemachten Akten (Beweisbeschluss) fehlt. Die Beschwerde des Klägers ist somit unbegründet.
Schlagwort
Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
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20 F 10.08 - 31.08.2009
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang