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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13a F 47/10

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
13a F 47/10
Datum
01.12.2010
Art der Entscheidung
Beschluss des Fachsenats ("in-camera"-Verfahren)
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen), § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Kurztext
Die Verweigerung der Vorlage von Verwaltungsvorgängen ist teilweise rechtswidrig, die Sperrerklärung der Behörde im Hinblick auf die übrigen Unterlagen rechtmäßig. Der Beschluss setzt sich ausführlich mit den Voraussetzung für ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ("in-camera"-Verfahren) und dem Schutzbedarf für den behördlichen Willensbildungsprozess - es geht um Gremienprotokolle auf dem Gebiet der Hochschulzulassung - nach § 7 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen auseinander.
Schlagwort
Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
Download
13a F 47/10 - 01.12.2010 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang