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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13a F 11/08

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
13a F 11/08
Datum
21.08.2008
Art der Entscheidung
Beschluss des Fachsenats ("in-camera"-Verfahren)
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen), § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Kurztext
Die Verweigerung (Sperrerklärung) des beigeladenen Ministeriums, dem Verwaltungsgericht Akten (Protokolle von Gremiensitzungen auf dem Gebiet der Hochschulzulassung) vorzulegen, ist rechtmäßig. Es bedurfte keines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts, um die Vorlage zu erwirken, da die nicht vorgelegten Unterlagen streitentscheidend und daher rechtserheblich sind. Die Verweigerung war auch deshalb rechtmäßig, weil die Vorgänge nach einem Gesetz - nämlich dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - auf Grund des Schutzes des behördlichen Entscheidungsprozesses geheim zu halten sind.
Schlagwort
Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)
Download
13a F 11/08 - 21.08.2008
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang