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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 384.16

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 384.16
Datum
22.11.2018
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Umweltinformationsgesetz sieht, sofern von einem Antrag auf Informationszugang personenbezogene Daten betroffen sind, eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe vor. Hierzu stellt das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass Letzteres nur überwiegt, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, welches bereits jeden Antrag rechtfertigt. Streitgegenstand war die Schwärzung personenbezogener Daten von Angaben zu Beschäftigten unterhalb der Referatsleiterebene sowie von Behördenexternen in Unterlagen des Bundeswirtschaftsministeriums.
Schlagwort
Personenbezogene Daten, Interessenabwägung
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2 K 384.16 - 22.11.2018
Quelle
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Verfahrensgang