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Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 10 C 5.21

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
10 C 5.21
Datum
01.09.2022
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Bund)
Kurztext
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf und verweist die Sache dorthin zurück. Zur Bewertung des Schutzbedarfs von Namen und Kontaktdaten niederrangiger Amtsträger sowie Behördenexterner bedarf es einer tatsächlichen, einzelfallbezogenen Feststellung, ob durch deren Offenbarung Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden. Soweit es daran fehlt, räumt der Gesetzgeber dem Bekanntgabeinteresse generell Vorrang ein. Das allgemeine Risiko, dass zugänglich gemachte Daten Verbreitung im Internet finden könnten, genügt allein nicht, um eine erhebliche Beeinträchtigung von Betroffeneninteressen festzustellen.
Schlagwort
Interessenabwägung, Personenbezogene Daten
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10 C 5.21 - 01.09.2022
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang