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Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 K 172.12

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 K 172.12
Datum
15.03.2013
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Kurztext
Einer Auskunft über die Geschäftsführervergütung bei der Beklagten - ein beliehenes Unternehmen, das öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt - steht der Schutz personenbezogener Daten bzw. die fehlende Einwilligung der Geschäftsführer entgegen. Da es in dem fraglichen Jahr nur zwei Geschäftsführer gegeben hat, entfällt dieser Schutzbedarf nicht durch die Angabe einer Summe der gezahlten Geschäftsführergehälter. Für andere Dokumente fehlt der Beklagten die Verfügungsberechtigung, weil der Informationsberechtigte dieselben Unterlage auch bei der Stelle beantragt hat, die sie erstellt hat. Offenzulegen sind hingegen die Namen der Verfasser von Prüfberichten, soweit es sich um juristische Personen handelt, sowie weitere Dokumente. In Bezug auf diese geht das Verwaltungsgericht auf verschiedene Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes ein, die es jedoch nicht für einschlägig hält.
Schlagwort
Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Personenbezogene Daten, Urheberrecht, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Zuständigkeit
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2 K 172.12 - 15.03.2013
Verfahrensgang