Toolbar-Menü

Rechtsprechungsdatenbank

Verwaltungsgericht Berlin - 2 A 88.05

Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen
2 A 88.05
Datum
25.04.2006
Art der Entscheidung
Urteil
Rechtsgrundlage
Informationsfreiheitsgesetz (Berlin)
Kurztext
Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in die im Genehmigungsverfahren der Berliner Wassertarife vorgelegten Kalkulationsunterlagen. Diese unterfallen dem Ausnahmetatbestand des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Öffentliche Stelle und Geheimnisträger müssen in diesem Zusammenhang nicht personenverschieden sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vom Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ausgenommen. Dies gilt auch, wenn diesen juristischen Personen kein Grundrechtsschutz zukommt. Den Wasserbetrieben kann aufgrund ihrer Monopolstellung im Rahmen der Wasserver- und Entsorgung zwar kein Wettbewerbsschaden entstehen, sie nimmt jedoch außerhalb des Landes am Wettbewerb teil. Ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Offenlegung ist nicht zu erkennen.
Schlagwort
Aussonderungen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Interessenabwägung
Download
2 A 88.05 - 25.04.2006 (nicht barrierefrei)
Verfahrensgang