In einem zivilrechtlichen Verfahren befasst sich das Landgericht Köln mit der Frage, ob die über das Informationsfreiheitsgesetz erlangte Zusammenfassung eines Gutachten einer Bundesbehörde zum Krebsrisiko eines Pflanzenschutzmittels vom Antragsteller veröffentlicht werden darf. Es kommt zum Ergebnis, dass die Veröffentlichung (hier auf der Plattform fragdenstaat.de) durch die Schranke des Zitatrechts nach § 51 UrhG gedeckt ist. Durch die Antragsgewährung auf dem Wege einer Allgemeinverfügung ist das Gutachten zudem nach § 12 UrhG veröffentlicht. Der Gesetzgeber war davon ausgegangen, dass ein Werk mit Gewährung des Informationsanspruches als amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG zu qualifizieren ist.