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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13a F 30/07

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
13a F 30/07
Datum
07.01.2008
Art der Entscheidung
Beschluss des Fachsenats ("in-camera"-Verfahren)
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Bund), § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Kurztext
Ein Bundesministerium hatte keine ausdrückliche Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegeben, verweigerte aber die Vorlage der Akten im Hauptsacheverfahren. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Weigerung der Vorlage vollständig ungeschwärzter Verwaltungsvorgänge nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden kann und deshalb rechtswidrig ist. Die Regelungen des § 99 VwGO überlagern die des Fachgesetzes. Die gerichtliche Überprüfung der Verweigerung der Aktenvorlage hängt nicht von einer formellen Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab. Auch ist die Behörde nicht gehindert, die Sperr- oder Freigabeerklärung nachzuholen.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften
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Verfahrensgang