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Rechtsprechungsdatenbank

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13a F 13/09

Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
13a F 13/09
Datum
27.05.2009
Art der Entscheidung
Beschluss des Fachsenats ("in-camera"-Verfahren)
Rechtsgrundlage
Verbraucherinformationsgesetz, § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Kurztext
Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die von der Beklagten beabsichtigte ungeschwärzte Aktenvorlage rechtmäßig ist. Private Geheimhaltungsinteressen, die gegenüber dem durch das Verbraucherinformationsgesetz geschützten Allgemeininteresse an einer umfassenden Information des Verbrauchers vorrangig sind und als deren Folge eine ungeschwärzte Vorlage der sie betreffenden Daten beim Verwaltungsgericht nicht erfolgen dürfte, bestehen nicht. Die vom Verbraucherinformationsgesetz vorgesehene zeitliche Ausschlussfrist von fünf Jahren bezieht sich auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Informationszugang und war hier nicht überschritten. Dies gilt auch für den vorliegenden Antrag nach § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Sachverhalte, denen eine strafrechtliche Relevanz zukommt, sind keine Geschäftsgeheimnisse. Inhaltlich ging es u.a. um Produkte, bei denen Normvorgaben in Bezug auf eine Chemikalie im Verpackungsmaterial nicht beachtet worden waren.
Schlagwort
Begriffsbestimmung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Interessenabwägung, Schutz besonderer Verfahren
Download
13a F 13/09 - 27.05.2009 (nicht barrierefrei)
Quelle
Justizportal Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang