Toolbar-Menü

Rechtsprechungsdatenbank

Bundesverwaltungsgericht - 20 F 2.08

Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen
20 F 2.08
Datum
15.10.2008
Art der Entscheidung
Beschluss des Fachsenats ("in-camera"-Verfahren)
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (Bund), § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Kurztext
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Danach ist die auf das Umweltinformationsgesetz gestützte Verweigerung der Aktenvorlage durch die beklagte Behörde zwar rechtswidrig; ein Antrag der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung dieser Verweigerung aber statthaft ist. Eine förmliche Sperrerklärung nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hierfür nicht erforderlich - entscheidend ist, dass die Behörde sich eindeutig und unmissverständlich geweigert hat, die Akten vollständig vorzulegen. Weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz stellen eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO dar.
Schlagwort
Konkurrierende Rechtsvorschriften
Download
20 F 2.08 - 15.10.2008
Quelle
Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang