Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigt ein Urteil der Vorinstanz, nach dem der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter der Beklagten, einen Anspruch auf Informationszugang zu Protokolldaten über Abfragen seiner personenbezogenen Daten in Datenbanken des Landes Berlin hat. Das Informationszugangsrecht wird nicht durch Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes verdrängt. Deshalb kann der Kläger die Offenlegung der Namen der abfragenden Polizeibediensteten verlangen, um die Rechtmäßigkeit der Datenabfragen, die im Zusammenhang mit gegen ihn geführten Disziplinarverfahren erfolgten, überprüfen zu können.