Das Oberverwaltungsgericht kassiert die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Wissenschaftlichen Dienste und der Sprachendienst des Bundestages nehmen bei der Erstellung von Ausarbeitungen keine Verwaltungsaufgaben im materiellen Sinne wahr. Unabhängig von der formellen Einordnung dieser Dienste in die Bundestagsverwaltung ist ihre Tätigkeit dem Wirkungskreis der Abgeordneten und damit dem Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen, der nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfällt. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs und der Funktion der Zuarbeiten der Dienste. Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Abgeordneter die Zuarbeit tatsächlich für seine Mandatsarbeit verwendet oder dies zumindest beabsichtigt hat (siehe auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil, 12 B 3.12, 13.11.2013).