Das Gericht setzt sich ausführlich damit auseinander, ob der Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes SH einschränkend oder weitergehend auszulegen ist, entscheidet diese Rechtsfrage aber letztlich nicht, da auch bei einer weiten Auslegung kein Informationsanspruch besteht. Das IFG findet keine Anwendung, soweit keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden, auch wenn z.B. eine Gemeinde an einer juristischen Personen des Privatrechts beteiligt ist. Auf wirtschaftliche Unternehmen, auch solche mit überwiegender/ausschließlicher Beteiligung der öffentlichen Hand, ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar. Die Vorbereitung von Entscheidungen im Rahmen der Verwaltung von privatrechtlichen Beteiligungen gehört nicht zu den öffentlichen Aufgaben. Die Stadt ist keine Behörde im Sinne des Umweltinformationsgesetzes; es fehlt an einem auf Rechtsvorschriften oder Anordnung einer vorgesetzten Stelle beruhenden umweltbezogenen Handlungsauftrag. Fiskalisches Handeln ist vom Umweltinformationsanspruch ausgeschlossen.