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Beschluss: Verarbeitung von Positivdaten zu Privatpersonen durch Auskunfteien

Beschluss vom 11. Juni 2018

Handels- und Wirtschaftsauskunfteien können sog. Positivdaten zu Privatpersonen grundsätzlich nicht auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO erheben. Denn bei Positivdaten - das sind Informationen, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben - überwiegt regelmäßig das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen, selbst über die Verwendung ihrer Daten zu bestimmen. Werden die Daten von einem Verantwortlichen an eine Auskunftei übermittelt, ist insoweit bereits die Übermittlung dieser Daten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO regelmäßig unzulässig.

Will eine Auskunftei Positivdaten zu Privatpersonen erheben, bedarf es dafür im Regelfall einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne des Art. 7 DS-GVO. Auf die hohen Anforderungen an die Freiwilligkeit nach Art. 7 Abs. 4 DS-GVO wird hingewiesen. Sofern die Auskunftei oder ihre Vertragspartner zu diesem Zweck eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Einwilligungsklausel verwenden, die als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB zu werten ist, muss eine entsprechende Einwilligung darüber hinaus den Anforderungen des § 307 BGB genügen.

Besonderheiten für Kreditinstitute:

Es wird für zulässig angesehen, wenn Kreditinstitute aufgrund von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO – wie bisher durch § 28 a Abs. 2 BDSG gesetzlich erlaubt – personenbezogene Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung von Kredit- und Giroverträgen sowie Garantiegeschäften (insbesondere Bürgschaften) an Auskunfteien übermitteln, es sei denn, dass im Einzelfall das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber den Interessen der Auskunftei an der Kenntnis der Daten offensichtlich überwiegt.

Diese Besonderheit für Kreditinstitute begründet sich mit den speziellen Bonitätsprüfungsverpflichtungen der Kreditinstitute nach dem Kreditwesengesetz sowie gesamtgesellschaftlichen Gesichtspunkten des Schutzes der betroffenen Personen vor Überschuldung. Die betroffene Person ist vor Abschluss des Vertrages über die damit verbundene Datenübermittlung an Auskunfteien zu unterrichten.

Dies gilt nicht für Giroverträge, die die Einrichtung eines Kontos ohne Überziehungsmöglichkeit zum Gegenstand haben.

Ebenso ist die Übermittlung von Daten zu allgemeinen Konditionenanfragen, die der Herstellung von Markttransparenz dienen, an Auskunfteien unzulässig; hierzu kann auch keine rechtswirksame Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden.

Die Übermittlung von Daten an Auskunfteien für Bonitätsabfragen ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO zulässig, wenn dies zur Durchführung eines Beratungsvertrages oder einer vorvertraglichen Maßnahme, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgt, erforderlich ist mit dem Ziel, Konditionen, die auf eine bestimmte Person zugeschnittenen werden, zu überprüfen.

Nachträgliche Änderungen von Tatsachen hat das Kreditinstitut gemäß Art. 19 DS-GVO der Auskunftei unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen, solange die ursprünglich übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert sind. Die Auskunftei hat das betreffende Kreditinstitut über die Löschung der ursprünglich übermittelten Daten zu unterrichten.

Zur Einmeldung von Dauerschuldverhältnissen außerhalb des KWG werden im AK Auskunfteien noch weitere Abstimmungen erfolgen.

Beschluss vom 11. Juni 2018

Handels- und Wirtschaftsauskunfteien können sog. Positivdaten zu Privatpersonen grundsätzlich nicht auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO erheben. Denn bei Positivdaten - das sind Informationen, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben - überwiegt regelmäßig das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen, selbst über die Verwendung ihrer Daten zu bestimmen. Werden die Daten von einem Verantwortlichen an eine Auskunftei übermittelt, ist insoweit bereits die Übermittlung dieser Daten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO regelmäßig unzulässig.

Will eine Auskunftei Positivdaten zu Privatpersonen erheben, bedarf es dafür im Regelfall einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne des Art. 7 DS-GVO. Auf die hohen Anforderungen an die Freiwilligkeit nach Art. 7 Abs. 4 DS-GVO wird hingewiesen. Sofern die Auskunftei oder ihre Vertragspartner zu diesem Zweck eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Einwilligungsklausel verwenden, die als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB zu werten ist, muss eine entsprechende Einwilligung darüber hinaus den Anforderungen des § 307 BGB genügen.

Besonderheiten für Kreditinstitute:

Es wird für zulässig angesehen, wenn Kreditinstitute aufgrund von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO – wie bisher durch § 28 a Abs. 2 BDSG gesetzlich erlaubt – personenbezogene Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung von Kredit- und Giroverträgen sowie Garantiegeschäften (insbesondere Bürgschaften) an Auskunfteien übermitteln, es sei denn, dass im Einzelfall das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber den Interessen der Auskunftei an der Kenntnis der Daten offensichtlich überwiegt.

Diese Besonderheit für Kreditinstitute begründet sich mit den speziellen Bonitätsprüfungsverpflichtungen der Kreditinstitute nach dem Kreditwesengesetz sowie gesamtgesellschaftlichen Gesichtspunkten des Schutzes der betroffenen Personen vor Überschuldung. Die betroffene Person ist vor Abschluss des Vertrages über die damit verbundene Datenübermittlung an Auskunfteien zu unterrichten.

Dies gilt nicht für Giroverträge, die die Einrichtung eines Kontos ohne Überziehungsmöglichkeit zum Gegenstand haben.

Ebenso ist die Übermittlung von Daten zu allgemeinen Konditionenanfragen, die der Herstellung von Markttransparenz dienen, an Auskunfteien unzulässig; hierzu kann auch keine rechtswirksame Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden.

Die Übermittlung von Daten an Auskunfteien für Bonitätsabfragen ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO zulässig, wenn dies zur Durchführung eines Beratungsvertrages oder einer vorvertraglichen Maßnahme, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgt, erforderlich ist mit dem Ziel, Konditionen, die auf eine bestimmte Person zugeschnittenen werden, zu überprüfen.

Nachträgliche Änderungen von Tatsachen hat das Kreditinstitut gemäß Art. 19 DS-GVO der Auskunftei unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen, solange die ursprünglich übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert sind. Die Auskunftei hat das betreffende Kreditinstitut über die Löschung der ursprünglich übermittelten Daten zu unterrichten.

Zur Einmeldung von Dauerschuldverhältnissen außerhalb des KWG werden im AK Auskunfteien noch weitere Abstimmungen erfolgen.