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3. Zwischenkonferenz

der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder Videokonferenz am 22. September 2020

- Protokoll -

 

TOP 1 - Begrüßung und Organisatorisches

Der Vorsitzende  begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der 3. Zwischenkonferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, die als Videokonferenz durchgeführt wird, und stellt den geplanten Ablauf der Konferenz dar.

Der Vorsitzende stellt fest, dass der BfDI und die Aufsichtsbehörden aller Bundesländer entweder per Video oder per Telefon trotz anfänglicher technischer Probleme an der Konferenz teilnehmen.

Der Vorsitzende dankt Mecklenburg-Vorpommern für die technische Organisation der Konferenz.

TOP 2 - Tagesordnung und Protokoll

Der Vorsitzende verweist auf die allen Teilnehmern zur Verfügung gestellte Tagesordnung.

Auf Antrag Niedersachsens wird unter TOP 17 -  Sonstiges der Punkt "Informationsaus­tausch der Aufsichtsbehörden zur Anwendung des Bußgeldkonzeptes der DSK" aufgenom­ men.

Das Protokoll der 2. Zwischenkonferenz wurde im Umlaufverfahren Nr. 24/2020 beschlossen und liegt vor.

TOP 3 - Information zu Umlaufverfahren der DSK

Durch den Vorsitzenden wird festgestellt, dass alle Umlaufverfahren abgeschlossen werden konnten. Eine aktuelle Übersicht der Umlaufverfahren in 2020 wurde den Teilnehmenden mit E-Mail vom 17. September zur Verfügung gestellt.

Es erfolgt die zustimmende Kenntnisnahme durch die Konferenz.
[17, 0, 0] (Zustimmung , Ablehnung, Enthaltung)

TOP 4 - Bericht aus dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA)

Der BfDI berichtet, dass der EDSA seit der 2. Zwischenkonferenzder DSK insgesamt 7x per Videokonferenz u. a. mit folgenden Themenschwerpunkten getagt habe:

  •  16. Juni2020
    Stellungnahme zu Covid19-Maßnahmen bei Grenzöffnungen, Stellungnahmen zur Interoperabilität von Kontaktnachverfolgungsanwendungen Covid-19 als Ergänzung der Stellungnahme zu Corona-Warn-Apps; Telekom und SAP werden noch voraussichtlich in diesem Jahr das Gateway herstellen, das den Datenaustauschzwischen den Apps verschiedener Anbieter ermöglichen soll.
  • 30. Juni2020
    Arbeitsplanungder Subgroups und Strategieplanung des  EDSA;
    Am 29. September 2020 werde ein Workshop auf Commissioners-Ebene zum Entwurf eines Strategiepapiers eines Draftingteams, in dem auch Deutschland vertreten gewesen sei, stattfinden. Schwerpunkte werden sein: Stärkere Harmonisierung der Rechtseinhaltung und effektiver Rechtsdurchsetzung sowie Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden.
  • 17. Juli 2020
    Stellungnahmen zur SCHREMS II-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs; Leitlinien für das Zusammenspiel zwischen Zweiter Zahlungsdienstleistungsrichtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) und DSGVO
  • 22. Juli 2020
    Auswirkungen des Brexit auf BCRs und das Management von ICO-geführten BCRs
  • 23. Juli 2020
    Erste FAQ (häufig gestellte Fragen) zur Klärung der Folgen des Schrems-II-Urteils;
    Es sei noch einmal festgehalten worden, dass es keine Übergangsfrist für Datenverarbeitung geben wird.
  • 2. September 2020
    Die Leitlinien zu den Begriffen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters seien angenommen worden.
    Des Weiteren seien zwei Task Forces - eine zu den 101 Beschwerden von NOYB und eine zu Schrems II: Nächste Schritte und Folgemaßnahmeneingerichtet worden.
  • 14. September 2020
    Interne Leitlinien für das Verfassen von Plenarprotokollendurch das Sekretariat; Task Force 101 Beschwerden;

Hamburg ergänzt, dass eine stärkere Transparenz des Gremiums EDSA angeregt und auch durchgesetzt worden sei, u.a. durch die Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle. Des Weiteren berichtet Hamburg über die Rundmail der Irischen Aufsichtsbehörde (IDPC) im Hinblick auf Maßnahmen gegen Facebook bzgl. Datentransfer in die USA an das EDSA-Plenum vom 14. September 2020. Hamburg sagt zu, im Nachgang der 3. Zwischenkonferenz die Rundmail der IDPC sowie das Antwortscheiben Hamburgs den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen.

Hamburg berichtet, dass sich die 101 Beschwerden, die bei einzelne Aufsichtsbehörden eingegangen seien, sich insbesondere gegen Webseiten-Betreiber richten würden, die unzulässig Tracking-Tools einsetzen und Daten in die USA übermittelten. Die Zuständigkeit für die Befassung mit diesen Beschwerden lege auf Länderebene. Der EDSA habe hier keine direkten Kompetenzen. Jedoch sei es sinnvoll, ein einheitliches Vorgehen abzustimmen. Die deutschen Aufsichtsbehörden unterstützen die Task Force „101 complaints" des EDPB durch die Mitarbeit von Hamburg, Berlin, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg.

Darüber hinaus informiert Hamburg über das Artikel 65 Verfahren in Sachen Twitter. Das Verfahren, dessen Gegenstand mehrere Einsprüche verschiedener Aufsichtsbehörden sind, soll durch eine einheitliche Entscheidung bis November abgeschlossen werden. Dabei komme es in diesem Verfahren auch auf die Frage an, was unter dem Begriff „maßgebliche und begründete Einsprüche" verstanden werde. Hierzu laufe die Diskussion.

 

TOP 5 - EuGH-Urteil „Schrems 11" (C-311/18)

Der Vorsitzende führt in den TOP mit einer Zusammenfassung der Aktivitäten auf nationaler Ebene ein. Auf europäischer Ebene seien, wie bereits durch den BfDI unter TOP 5 berichtet, zwei Task Forces des EDSA eingerichtet.

Hessen ergänzt, dass das 1. Treffen der Task Force „101 complaints" (teilnehmende Aufsichtsbehörden: Baden-Württemberg, Berlin) voraussichtlich am 2. Oktober 2020 sein wird. Die Task Force „Supplementary Measures" hätte bereits die Arbeit aufgenommen. Es sei schon ein erster Entwurf zu Hilfestellungen für Verantwortliche bei Umsetzung des Urteils diskutiert worden. Ggf. werde auch eine Art Entscheidungsbaum für die Verantwortlichen erstellt. Auf deutscher Ebene werde die Arbeit dieser Subgroup durch mehrere Kollegen und Kolleginnen unterstützt, die sich bereit erklärt haben, bei verschiedenen Schwerpunktthemen mitzuwirken. Es sei erfreulich gewesen, dass sich viele Aufsichtsbehörden zu einer Mitarbeit bereit erklärt haben. Bereits Ende Oktober soll im EDSA-Plenum ein Papier verabschiedet werden.

Die Aufsichtsbehörden halten fest, dass es Ziel sein sollte, sich auf ein einheitliches Vorgehen zu verständigen. Deutschland könne nur durch aktive Mitarbeit Einfluss auf die Ergebnisse der Task Forces nehmen.

Im Ergebnis der sich anschließenden Diskussion trifft die Datenschutzkonferenz folgende Festlegung:

  1. Die Datenschutzkonferenz richtet eine Task Force „Schrems II" ein (teilnehmende Aufsichtsbehörden: LOA Bayern, Baden-Württemberg, BfDI, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen). Aufgabe dieser Task Force ist es, zum einen eine Strategie sowie konkrete Vorschläge für ein gemeinsames Vorgehen der deutschen Aufsichtsbehörden zur Umsetzung des EuGH-Urteils „Schrems II" zu erarbeiten und zum anderen die nationalen Vertreter in der Task Force „101 complaints" des EDPB zu unterstützen.
  2. Mit dem Vorsitz der Task Force „Schrems II" werden Hamburg und Berlin beauftragt. Hierbei ist Hamburg federführend für den Themenbereich „Gemeinsames Vorgehen der deutschen Aufsichtsbehörden" und Berlin federführend im Themenbereich „Unterstützung der nationalen Vertreter der Task Force „101 complaints" des EDPB".

[17, 0, 0] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]



TOP 6 - Anwendung der DSGVO auf Datenverarbeitungen von Parlamenten

Der BfDI führt in den TOP ein. Der Bundestag habe hierzu eine Arbeitsgruppe beim Ältestenrat eingerichtet. Es sei festzustellen, dass auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 9. Juli 2020 die bisherige Haltung nicht mehr aufrechterhalten werden könne.

Die unterschiedlichen Auffassungen der Aufsichtsbehörden zur Auslegung des EuGH-Urteils und dessen Konsequenzen werden kontrovers diskutiert. Im Ergebnis der Diskussion fasst die Datenschutzkonferenz folgenden Beschluss:

Anlässlich des Urteils des EuGH vom 9. Juli 2020 (C-272/19) wird der Beschluss der DSK vom 5. September 2018 „Anwendungder DSGVO im Bereich von Parlamenten, Fraktionen, Abgeordneten und politischen Parteien" bis zur Neuformulierung eines Beschlusses ausgesetzt.

[13, 2, 2] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung)

Die Datenschutzkonferenz trifft zum weiteren Vorgehen folgende Festlegung:

  1. Der AK Grundsatz wird beauftragt, bis zur 100. DSK in Auswertung des Urteils des EuGH vom 9. Juli 2020 (C-272/19) den Beschluss der DSK vom 5. September 2018 ,,Anwendung der DSGVO im Bereich von Parlamenten, Fraktionen, Abgeordneten und politischen Parteien" zu überprüfen und ggf. anzupassen bzw. neu zu formulieren.
  2. Der DSK-Vorsitz wird beauftragt, die Konferenz der Landtagsdirektoren über den Beschluss und die Festlegung zu Ziffer 1 zu informieren.

[17, 0, 0) (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung)

 

TOP 7 - Entschließung zur vorgesehenen Streichung des§ 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG (erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte ab Geldbußen von einhunderttausend Euro)

Berlin führt in den TOP ein und stellt den gemeinsamen Entschließungsentwurf von Berlin und dem BfDI vor.

Auf Grundlage der sich anschließenden Diskussion u. a. über die Besetzung der Kammern bei Amts- und Landgerichten der Länder, über die Erfahrungen im Umgang mit datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren durch die zuständigen Gerichte sowie über die Zielsetzung der öffentlichen Stellungnahme der Datenschutzkonferenz zum Gesetzesentwurf des Bundesrates (Drs. 107/20) zur Streichung des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG werden Änderungsvorschläge zum Entschließungsentwurf eingebracht. Die im Ergebnis der Diskussion abgestimmten Änderungen werden in den Entschließungsentwurf eingearbeitet.

Sachsen-Anhalt informiert, dass der Bundesrat den Gesetzesentwurf am 3. Juli 2020 beschlossen habe.

Die Datenschutzkonferenz stimmt der vorliegenden geänderten Fassung der Entschließung zu. 

[16, 0, 1] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

 

TOP 8 - Entschließung zur digitalen Souveränität

Mecklenburg-Vorpommern stellt den in den Arbeitskreisen Grundsatz, Verwaltung und Technik parallel abgestimmten Entschließungsentwurf vor. Neben der konsolidierten Fassung des Entschließungsentwurfes liegt eine Fassung mit weiteren umfangreichen Anmerkungen und Änderungsvorschlägen aus Baden-Württemberg vor. Es wäre nun festzulegen, ob die Datenschutzkonferenz erst über die konsolidierte Fassung der Arbeitskreise oder über die baden-württembergische Fassung abstimmen solle.

Baden-Württemberg äußert Unverständnis darüber, dass diese Anmerkungen und Änderungsvorschläge seitens der Arbeitskreise vor der Zwischenkonferenz nicht bewertet wurden und ggf. Berücksichtigung gefunden haben. Jedoch würde sich Baden-Württemberg einer Mehrheitsentscheidung nicht entgegenstellen.

Sachsen-Anhalt stimmt für die konsolidierte Fassung vor allem unter Berücksichtigung der auf der Sondersitzung des IT-Planungsrates beschlossenen Investitionen für eine digitale Verwaltung (3 Mrd. Euro aus dem Konjunkturpaket).

Niedersachsen unterstützt ausdrücklich die Ausführungen Sachsen-Anhalts und weist daraufhin, dass die Datenschutzkonferenz vertreten durch Niedersachsen im IT-Planungsrat eine Beratungsfunktion innehabe. Der Bezug zum IT-Planungsrat solle demnach im Entschließungsentwurf beibehalten werden.

Die Datenschutzkonferenz stimmt der vorliegenden Fassung der Entschließung vom 22. September 2020 zu.

[14, 1, 2] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

 

TOP 9 - Datenschutzrechtliche Bewertung der Auftragsverarbeitung bei Microsoft Office 365

Der Vorsitzende stellt die Ergebnisse der Umlaufverfahren Nr. 23/2020 (,,Datenschutzrechtliche Bewertung der Auftragsverarbeitung bei Microsoft Office 365") und Nr. 26/2020 (Abbruch des Umlaufverfahrens Nr. 23/2020) dar. Er weist noch einmal darauf hin, dass der vorliegenden Bewertung des Einsatzes des Produktes von Microsoft Office 365 durch den AK Verwaltung vom 15. Juli 2020 die Online Service Terms (OST) sowie die Datenschutzbestimmungen für Microsoft-Onlinedienste (Data Processing Addendum / DPA) - mit dem jeweiligen Stand: Januar 2020 - zu Grunde liegen.

Nach kontroverser Diskussion stimmt die Datenschutzkonferenz die Punkte des Festlegungsentwurfs einzeln ab. In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass eine öffentliche Äußerung der DSK notwendig sei, außerdem sei der Text des Arbeitskreises bereits öffentlich. Bayern zog daraufhin die Nr. 5 der Vorlage (Nichtveröffentlichung der Dokumente) zurück.

Die Datenschutzkonferenz trifft folgende Festlegungen:

  1. Die Datenschutzkonferenz nimmt die Bewertungen des AK Verwaltung1 der dem Einsatz des Produktes Microsoft Office 365 zu Grunde liegenden Online Service Terms (OST) sowie die Datenschutzbestimmungen für Microsoft-Onlinedienste (Data Processing Addendum/ DPA) - jeweils Stand: Januar 2020 - hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen von Artikel 28 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zustimmend zur Kenntnis.

    [9, 8, 0] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

    Nachfolgende Aufsichtsbehörden haben gebeten, ihr abweichendes Votum kenntlich zu machen: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen.
  2. Die Datenschutzkonferenz bittet eine Arbeitsgruppe (teilnehmende Aufsichtsbehörden: BfDI, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Schleswig-Holstein) unter Feder führung Brandenburgs und des LOA Bayern u. a. auf Grundlage dieser Bewertungen Gespräche mit dem Hersteller aufzunehmen, um zeitnah datenschutzgerechte Nach besserungen sowie Anpassungen an die durch die Schrems II-Entscheidung des EuGH aufgezeigten Maßstäbe an Drittstaatentransfers für die Anwendungspraxis öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen zu erreichen.

    [13, 2, 2] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]
  3. Die Arbeitsgruppe wird gebeten, der Datenschutzkonferenz bis zur 100. Sitzung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder einen Zwischenbericht zu erstatten.

    [17, 0, 0] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

Der Vorsitzende erklärt auf Nachfrage, dass er vor Veröffentlichung der Bewertungen des AK Verwaltung Kontakt mit Microsoft aufnimmt und die Bewertungen sowie die Festlegung der Datenschutzkonferenz übersendet. Er wird bei Presseanfragen ggf. die Festlegung zusammen mit der Anlage herausgeben und sie im Rahmen des Protokolls veröffentlichen. Bayern erklärt, seine Gegenposition auch öffentlich darstellen zu wollen.

Des Weiteren wird festgelegt, dass der AK Grundsatz beauftragt wird, die Rahmenbedingungen aufsichtsbehördlicher Produktwarnungen, insbesondere Rechtsgrundlagen, Anforderungen an Beweiserhebung und Verfahren sowie Haftungsfragen zu analysieren und der Datenschutzkonferenz möglichst bis zur 100. Sitzung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu berichten.

[13, 1, 3] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

 

TOP 10 - Datenschutzrechtliche Positionierung zu Windows 10

Der zwischen BfDI und LDA Bayern abgestimmte und eingereichte Beschlussvorschlag wird an den AK Technik zurück verwiesen. Der AK Technik wird beauftragt, in seiner nächsten Sitzung am 30. September 2020 über diesen Beschlussvorschlag abschließend zu beraten. 

Der konsolidierte und abgestimmte Beschlussvorschlag soll dann im Umlaufverfahren in der Datenschutzkonferenz abgestimmt werden.

TOP 11 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur

Der BfDI berichtet über den aktuellen Sachstand. Am 19. August 2020 habe zu dem Themenkomplex eine Bundespressekonferenz stattgefunden, an der neben BfDI auch Baden­ Württemberg, Brandenburg und Niedersachsen teilgenommen haben.

Mit der Entschließung zum Patientendaten-Schutz-Geset,zdie im Umlaufverfahren durch die Datenschutzkonferenz abgestimmt wurde, werde der Bundesrat aufgefordert, die abschließende Beratung des PDSG zu nutzen, um den Vermittlungsausschuss anzurufen und notwendige datenschutzrechtliche Verbesserungen des PDSG noch im Gesetzgebungsverfahren zu erwirken.

Er weist daraufhin, dass zum 01.01.2021 ein nicht ausreichendes Authentifizierungsverfahren implementiert sein und ein unzureichendes Frontend für die Versicherten zur Nutzung bereitstehen werde.

Die Aufsichtsbehörden informieren ihrerseits über die Kontaktaufnahme mit den Krankenkassen und berichten über die jeweiligen Gesprächsergebnisse.

 

TOP 12 - Begleitung der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes durch die DSK

Der DSK-Vorsitz wird beauftragt, zur Abstimmung des Festlegungsentwurfs zur Begleitung der Umsetzung des OZG durch die DSK, der durch den AK Verwaltung vorgelegt wurde, ein Umlaufverfahren einzuleiten.

 

TOP 13 - Weiterer Umgang mit Ziffer 3 der Festlegung zu TOP 24 der 97. DSK: Vereinheitlichung von Publikationsformaten

Der TOP kann aus zeitlichen Gründen nicht mehr behandelt werden und wird auf die 100. DSK vertagt.

 

TOP 14 - Anfrage der Redaktion netzpolitik.org „Regelmäßige Veröffentlichung von DSGVO-Kennzahlen" vom 26. Mai 2020

Der TOP kann aus zeitlichen Gründen nicht mehr behandelt werden und wird auf die 100. DSK vertagt.

 

TOP 15 - Bericht der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Bewältigung der Corona-Pandemie

Aus zeitlichen Gründen kann der TOP nicht mehr behandelt werden. Der DSK-Vorsitz wird beauftragt, die Berichte der Aufsichtsbehörden in schriftlicher Form einzuholen und diese auf dem BSCW-Server zur Verfügung zu stellen.

TOP 16 - Bericht des DSK-Vorsitzenden

  1. Der Vorsitzende informiert, dass der Workshop des AK DSK 2.0 vom 13. bis 14. Oktober 2020 in Berlin durch einen externen Moderator begleitet werden wird. Dies ermöglicht dem Vorsitzenden sich inhaltlich stärker in die Diskussion einbringen zu können.
  2. Aus zeitlichen Gründen wird der Vorsitzende schriftlich über die Anhörung des Beirates Beschäftigtendatenschutz informieren.

 

TOP 17 - Sonstiges

  1. Auf Nachfrage von Niedersachsen tauschen sich die Aufsichtsbehörden über die Anwendung des DSK-Bußgeldkonzepts aus. 
  1. Der BfDI wird gebeten, den Sachstand zum Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphärein der elektronischen Kommunikation  und bei Telemedien (TTDSG) schriftlich mitzuteilen, insbesondere darüber, ob noch in diesem Jahr mit entscheidenden Schritten im Gesetzgebungsverfahren zu rechnen sei. 
  1. Auf Grund der Stellungnahme der BRAK prüft der AK Technik derzeit die Orientierungshilfe „Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung per E-Mail".

 

TOP 18 - Einsatz von Videokonferenzsystemen

Mecklenburg-Vorpommern als Vorsitz des AK Technik berichtet, dass auch zur 5. konsolidierten Fassung des Positionspapiers umfangreiche Anmerkungen der Aufsichtsbehörden eingegangen seien, die noch nicht abschließend bewertet und eingearbeitet werden konnten.

Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt, das Positionspapier an den AK Technik zur Beschlussfassung in seiner nächsten Sitzung (voraussichtlich in der 40. KW) zu verweisen. Die abschließende Einbeziehung des AK Grundsatz solle durch interne Absprache zwischen den Vertretern des AK Technik und des AK Grundsatz in den jeweiligen Dienststellen erfolgen.

Der DSK-Vorsitz wird gebeten, das Positionspapier dann im Umlaufverfahren beschließen zu lassen. Seitens der Teilnehmenden gibt es keine Einwände gegen dieses Vorgehen.

[17, 0, 0] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

 

TOP 19 - Kurzpapier Nr. 14 der DSK „Beschäftigtendatenschutz"

Niedersachsen führt in den TOP ein und erläutert das Kurzpapier.

Der BfDI regt an, den letzten Absatz „Ausblick" des Kurzpapieres im 2. Satz ,,[... ] Fragerecht bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die Problematik eines Pre-Employment-Screenings" zu ergänzen. Das Pre-Employment Screening werde zur Profilbildung genutzt. Somit würden Bewerberangaben sowie Hintergründe der sich Bewerbenden intensiv überprüft. Der BfDI berichtet, dass auch im Beirat Beschäftigtendatenschutz angesprochen worden sei, dass das Thema Profilbildung bei sich Bewerbenden durch die DSGVO nicht ausreichend abgedeckt sei.

Die Datenschutzkonferenz stimmt der durch den Arbeitskreis Beschäftigtendatenschutz erarbeiteten Neufassung des Kurzpapiers Nummer 14 der DSK „Beschäftigtendatenschutz" einschließlich der Ergänzung durch den BfDI und dessen Veröffentlichung auf der Webseite der DSK zu.

[16, 0, 1] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

Der Vorsitzende dankt dem AK Beschäftigtendatenschutz für die geleistete Arbeit.

Andreas Schung
Sächsischer Datenschutzbeauftragter


(Linie)

1 Anlage 1: Bewertung des AK Verwaltung vom 15.07.2020.

3. Zwischenkonferenz

der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder Videokonferenz am 22. September 2020

- Protokoll -

 

TOP 1 - Begrüßung und Organisatorisches

Der Vorsitzende  begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der 3. Zwischenkonferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, die als Videokonferenz durchgeführt wird, und stellt den geplanten Ablauf der Konferenz dar.

Der Vorsitzende stellt fest, dass der BfDI und die Aufsichtsbehörden aller Bundesländer entweder per Video oder per Telefon trotz anfänglicher technischer Probleme an der Konferenz teilnehmen.

Der Vorsitzende dankt Mecklenburg-Vorpommern für die technische Organisation der Konferenz.

TOP 2 - Tagesordnung und Protokoll

Der Vorsitzende verweist auf die allen Teilnehmern zur Verfügung gestellte Tagesordnung.

Auf Antrag Niedersachsens wird unter TOP 17 -  Sonstiges der Punkt "Informationsaus­tausch der Aufsichtsbehörden zur Anwendung des Bußgeldkonzeptes der DSK" aufgenom­ men.

Das Protokoll der 2. Zwischenkonferenz wurde im Umlaufverfahren Nr. 24/2020 beschlossen und liegt vor.

TOP 3 - Information zu Umlaufverfahren der DSK

Durch den Vorsitzenden wird festgestellt, dass alle Umlaufverfahren abgeschlossen werden konnten. Eine aktuelle Übersicht der Umlaufverfahren in 2020 wurde den Teilnehmenden mit E-Mail vom 17. September zur Verfügung gestellt.

Es erfolgt die zustimmende Kenntnisnahme durch die Konferenz.
[17, 0, 0] (Zustimmung , Ablehnung, Enthaltung)

TOP 4 - Bericht aus dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA)

Der BfDI berichtet, dass der EDSA seit der 2. Zwischenkonferenzder DSK insgesamt 7x per Videokonferenz u. a. mit folgenden Themenschwerpunkten getagt habe:

  •  16. Juni2020
    Stellungnahme zu Covid19-Maßnahmen bei Grenzöffnungen, Stellungnahmen zur Interoperabilität von Kontaktnachverfolgungsanwendungen Covid-19 als Ergänzung der Stellungnahme zu Corona-Warn-Apps; Telekom und SAP werden noch voraussichtlich in diesem Jahr das Gateway herstellen, das den Datenaustauschzwischen den Apps verschiedener Anbieter ermöglichen soll.
  • 30. Juni2020
    Arbeitsplanungder Subgroups und Strategieplanung des  EDSA;
    Am 29. September 2020 werde ein Workshop auf Commissioners-Ebene zum Entwurf eines Strategiepapiers eines Draftingteams, in dem auch Deutschland vertreten gewesen sei, stattfinden. Schwerpunkte werden sein: Stärkere Harmonisierung der Rechtseinhaltung und effektiver Rechtsdurchsetzung sowie Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden.
  • 17. Juli 2020
    Stellungnahmen zur SCHREMS II-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs; Leitlinien für das Zusammenspiel zwischen Zweiter Zahlungsdienstleistungsrichtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) und DSGVO
  • 22. Juli 2020
    Auswirkungen des Brexit auf BCRs und das Management von ICO-geführten BCRs
  • 23. Juli 2020
    Erste FAQ (häufig gestellte Fragen) zur Klärung der Folgen des Schrems-II-Urteils;
    Es sei noch einmal festgehalten worden, dass es keine Übergangsfrist für Datenverarbeitung geben wird.
  • 2. September 2020
    Die Leitlinien zu den Begriffen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters seien angenommen worden.
    Des Weiteren seien zwei Task Forces - eine zu den 101 Beschwerden von NOYB und eine zu Schrems II: Nächste Schritte und Folgemaßnahmeneingerichtet worden.
  • 14. September 2020
    Interne Leitlinien für das Verfassen von Plenarprotokollendurch das Sekretariat; Task Force 101 Beschwerden;

Hamburg ergänzt, dass eine stärkere Transparenz des Gremiums EDSA angeregt und auch durchgesetzt worden sei, u.a. durch die Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle. Des Weiteren berichtet Hamburg über die Rundmail der Irischen Aufsichtsbehörde (IDPC) im Hinblick auf Maßnahmen gegen Facebook bzgl. Datentransfer in die USA an das EDSA-Plenum vom 14. September 2020. Hamburg sagt zu, im Nachgang der 3. Zwischenkonferenz die Rundmail der IDPC sowie das Antwortscheiben Hamburgs den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen.

Hamburg berichtet, dass sich die 101 Beschwerden, die bei einzelne Aufsichtsbehörden eingegangen seien, sich insbesondere gegen Webseiten-Betreiber richten würden, die unzulässig Tracking-Tools einsetzen und Daten in die USA übermittelten. Die Zuständigkeit für die Befassung mit diesen Beschwerden lege auf Länderebene. Der EDSA habe hier keine direkten Kompetenzen. Jedoch sei es sinnvoll, ein einheitliches Vorgehen abzustimmen. Die deutschen Aufsichtsbehörden unterstützen die Task Force „101 complaints" des EDPB durch die Mitarbeit von Hamburg, Berlin, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg.

Darüber hinaus informiert Hamburg über das Artikel 65 Verfahren in Sachen Twitter. Das Verfahren, dessen Gegenstand mehrere Einsprüche verschiedener Aufsichtsbehörden sind, soll durch eine einheitliche Entscheidung bis November abgeschlossen werden. Dabei komme es in diesem Verfahren auch auf die Frage an, was unter dem Begriff „maßgebliche und begründete Einsprüche" verstanden werde. Hierzu laufe die Diskussion.

 

TOP 5 - EuGH-Urteil „Schrems 11" (C-311/18)

Der Vorsitzende führt in den TOP mit einer Zusammenfassung der Aktivitäten auf nationaler Ebene ein. Auf europäischer Ebene seien, wie bereits durch den BfDI unter TOP 5 berichtet, zwei Task Forces des EDSA eingerichtet.

Hessen ergänzt, dass das 1. Treffen der Task Force „101 complaints" (teilnehmende Aufsichtsbehörden: Baden-Württemberg, Berlin) voraussichtlich am 2. Oktober 2020 sein wird. Die Task Force „Supplementary Measures" hätte bereits die Arbeit aufgenommen. Es sei schon ein erster Entwurf zu Hilfestellungen für Verantwortliche bei Umsetzung des Urteils diskutiert worden. Ggf. werde auch eine Art Entscheidungsbaum für die Verantwortlichen erstellt. Auf deutscher Ebene werde die Arbeit dieser Subgroup durch mehrere Kollegen und Kolleginnen unterstützt, die sich bereit erklärt haben, bei verschiedenen Schwerpunktthemen mitzuwirken. Es sei erfreulich gewesen, dass sich viele Aufsichtsbehörden zu einer Mitarbeit bereit erklärt haben. Bereits Ende Oktober soll im EDSA-Plenum ein Papier verabschiedet werden.

Die Aufsichtsbehörden halten fest, dass es Ziel sein sollte, sich auf ein einheitliches Vorgehen zu verständigen. Deutschland könne nur durch aktive Mitarbeit Einfluss auf die Ergebnisse der Task Forces nehmen.

Im Ergebnis der sich anschließenden Diskussion trifft die Datenschutzkonferenz folgende Festlegung:

  1. Die Datenschutzkonferenz richtet eine Task Force „Schrems II" ein (teilnehmende Aufsichtsbehörden: LOA Bayern, Baden-Württemberg, BfDI, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen). Aufgabe dieser Task Force ist es, zum einen eine Strategie sowie konkrete Vorschläge für ein gemeinsames Vorgehen der deutschen Aufsichtsbehörden zur Umsetzung des EuGH-Urteils „Schrems II" zu erarbeiten und zum anderen die nationalen Vertreter in der Task Force „101 complaints" des EDPB zu unterstützen.
  2. Mit dem Vorsitz der Task Force „Schrems II" werden Hamburg und Berlin beauftragt. Hierbei ist Hamburg federführend für den Themenbereich „Gemeinsames Vorgehen der deutschen Aufsichtsbehörden" und Berlin federführend im Themenbereich „Unterstützung der nationalen Vertreter der Task Force „101 complaints" des EDPB".

[17, 0, 0] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]



TOP 6 - Anwendung der DSGVO auf Datenverarbeitungen von Parlamenten

Der BfDI führt in den TOP ein. Der Bundestag habe hierzu eine Arbeitsgruppe beim Ältestenrat eingerichtet. Es sei festzustellen, dass auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 9. Juli 2020 die bisherige Haltung nicht mehr aufrechterhalten werden könne.

Die unterschiedlichen Auffassungen der Aufsichtsbehörden zur Auslegung des EuGH-Urteils und dessen Konsequenzen werden kontrovers diskutiert. Im Ergebnis der Diskussion fasst die Datenschutzkonferenz folgenden Beschluss:

Anlässlich des Urteils des EuGH vom 9. Juli 2020 (C-272/19) wird der Beschluss der DSK vom 5. September 2018 „Anwendungder DSGVO im Bereich von Parlamenten, Fraktionen, Abgeordneten und politischen Parteien" bis zur Neuformulierung eines Beschlusses ausgesetzt.

[13, 2, 2] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung)

Die Datenschutzkonferenz trifft zum weiteren Vorgehen folgende Festlegung:

  1. Der AK Grundsatz wird beauftragt, bis zur 100. DSK in Auswertung des Urteils des EuGH vom 9. Juli 2020 (C-272/19) den Beschluss der DSK vom 5. September 2018 ,,Anwendung der DSGVO im Bereich von Parlamenten, Fraktionen, Abgeordneten und politischen Parteien" zu überprüfen und ggf. anzupassen bzw. neu zu formulieren.
  2. Der DSK-Vorsitz wird beauftragt, die Konferenz der Landtagsdirektoren über den Beschluss und die Festlegung zu Ziffer 1 zu informieren.

[17, 0, 0) (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung)

 

TOP 7 - Entschließung zur vorgesehenen Streichung des§ 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG (erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte ab Geldbußen von einhunderttausend Euro)

Berlin führt in den TOP ein und stellt den gemeinsamen Entschließungsentwurf von Berlin und dem BfDI vor.

Auf Grundlage der sich anschließenden Diskussion u. a. über die Besetzung der Kammern bei Amts- und Landgerichten der Länder, über die Erfahrungen im Umgang mit datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren durch die zuständigen Gerichte sowie über die Zielsetzung der öffentlichen Stellungnahme der Datenschutzkonferenz zum Gesetzesentwurf des Bundesrates (Drs. 107/20) zur Streichung des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG werden Änderungsvorschläge zum Entschließungsentwurf eingebracht. Die im Ergebnis der Diskussion abgestimmten Änderungen werden in den Entschließungsentwurf eingearbeitet.

Sachsen-Anhalt informiert, dass der Bundesrat den Gesetzesentwurf am 3. Juli 2020 beschlossen habe.

Die Datenschutzkonferenz stimmt der vorliegenden geänderten Fassung der Entschließung zu. 

[16, 0, 1] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

 

TOP 8 - Entschließung zur digitalen Souveränität

Mecklenburg-Vorpommern stellt den in den Arbeitskreisen Grundsatz, Verwaltung und Technik parallel abgestimmten Entschließungsentwurf vor. Neben der konsolidierten Fassung des Entschließungsentwurfes liegt eine Fassung mit weiteren umfangreichen Anmerkungen und Änderungsvorschlägen aus Baden-Württemberg vor. Es wäre nun festzulegen, ob die Datenschutzkonferenz erst über die konsolidierte Fassung der Arbeitskreise oder über die baden-württembergische Fassung abstimmen solle.

Baden-Württemberg äußert Unverständnis darüber, dass diese Anmerkungen und Änderungsvorschläge seitens der Arbeitskreise vor der Zwischenkonferenz nicht bewertet wurden und ggf. Berücksichtigung gefunden haben. Jedoch würde sich Baden-Württemberg einer Mehrheitsentscheidung nicht entgegenstellen.

Sachsen-Anhalt stimmt für die konsolidierte Fassung vor allem unter Berücksichtigung der auf der Sondersitzung des IT-Planungsrates beschlossenen Investitionen für eine digitale Verwaltung (3 Mrd. Euro aus dem Konjunkturpaket).

Niedersachsen unterstützt ausdrücklich die Ausführungen Sachsen-Anhalts und weist daraufhin, dass die Datenschutzkonferenz vertreten durch Niedersachsen im IT-Planungsrat eine Beratungsfunktion innehabe. Der Bezug zum IT-Planungsrat solle demnach im Entschließungsentwurf beibehalten werden.

Die Datenschutzkonferenz stimmt der vorliegenden Fassung der Entschließung vom 22. September 2020 zu.

[14, 1, 2] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

 

TOP 9 - Datenschutzrechtliche Bewertung der Auftragsverarbeitung bei Microsoft Office 365

Der Vorsitzende stellt die Ergebnisse der Umlaufverfahren Nr. 23/2020 (,,Datenschutzrechtliche Bewertung der Auftragsverarbeitung bei Microsoft Office 365") und Nr. 26/2020 (Abbruch des Umlaufverfahrens Nr. 23/2020) dar. Er weist noch einmal darauf hin, dass der vorliegenden Bewertung des Einsatzes des Produktes von Microsoft Office 365 durch den AK Verwaltung vom 15. Juli 2020 die Online Service Terms (OST) sowie die Datenschutzbestimmungen für Microsoft-Onlinedienste (Data Processing Addendum / DPA) - mit dem jeweiligen Stand: Januar 2020 - zu Grunde liegen.

Nach kontroverser Diskussion stimmt die Datenschutzkonferenz die Punkte des Festlegungsentwurfs einzeln ab. In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass eine öffentliche Äußerung der DSK notwendig sei, außerdem sei der Text des Arbeitskreises bereits öffentlich. Bayern zog daraufhin die Nr. 5 der Vorlage (Nichtveröffentlichung der Dokumente) zurück.

Die Datenschutzkonferenz trifft folgende Festlegungen:

  1. Die Datenschutzkonferenz nimmt die Bewertungen des AK Verwaltung1 der dem Einsatz des Produktes Microsoft Office 365 zu Grunde liegenden Online Service Terms (OST) sowie die Datenschutzbestimmungen für Microsoft-Onlinedienste (Data Processing Addendum/ DPA) - jeweils Stand: Januar 2020 - hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen von Artikel 28 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zustimmend zur Kenntnis.

    [9, 8, 0] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

    Nachfolgende Aufsichtsbehörden haben gebeten, ihr abweichendes Votum kenntlich zu machen: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen.
  2. Die Datenschutzkonferenz bittet eine Arbeitsgruppe (teilnehmende Aufsichtsbehörden: BfDI, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Schleswig-Holstein) unter Feder führung Brandenburgs und des LOA Bayern u. a. auf Grundlage dieser Bewertungen Gespräche mit dem Hersteller aufzunehmen, um zeitnah datenschutzgerechte Nach besserungen sowie Anpassungen an die durch die Schrems II-Entscheidung des EuGH aufgezeigten Maßstäbe an Drittstaatentransfers für die Anwendungspraxis öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen zu erreichen.

    [13, 2, 2] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]
  3. Die Arbeitsgruppe wird gebeten, der Datenschutzkonferenz bis zur 100. Sitzung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder einen Zwischenbericht zu erstatten.

    [17, 0, 0] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

Der Vorsitzende erklärt auf Nachfrage, dass er vor Veröffentlichung der Bewertungen des AK Verwaltung Kontakt mit Microsoft aufnimmt und die Bewertungen sowie die Festlegung der Datenschutzkonferenz übersendet. Er wird bei Presseanfragen ggf. die Festlegung zusammen mit der Anlage herausgeben und sie im Rahmen des Protokolls veröffentlichen. Bayern erklärt, seine Gegenposition auch öffentlich darstellen zu wollen.

Des Weiteren wird festgelegt, dass der AK Grundsatz beauftragt wird, die Rahmenbedingungen aufsichtsbehördlicher Produktwarnungen, insbesondere Rechtsgrundlagen, Anforderungen an Beweiserhebung und Verfahren sowie Haftungsfragen zu analysieren und der Datenschutzkonferenz möglichst bis zur 100. Sitzung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu berichten.

[13, 1, 3] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

 

TOP 10 - Datenschutzrechtliche Positionierung zu Windows 10

Der zwischen BfDI und LDA Bayern abgestimmte und eingereichte Beschlussvorschlag wird an den AK Technik zurück verwiesen. Der AK Technik wird beauftragt, in seiner nächsten Sitzung am 30. September 2020 über diesen Beschlussvorschlag abschließend zu beraten. 

Der konsolidierte und abgestimmte Beschlussvorschlag soll dann im Umlaufverfahren in der Datenschutzkonferenz abgestimmt werden.

TOP 11 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur

Der BfDI berichtet über den aktuellen Sachstand. Am 19. August 2020 habe zu dem Themenkomplex eine Bundespressekonferenz stattgefunden, an der neben BfDI auch Baden­ Württemberg, Brandenburg und Niedersachsen teilgenommen haben.

Mit der Entschließung zum Patientendaten-Schutz-Geset,zdie im Umlaufverfahren durch die Datenschutzkonferenz abgestimmt wurde, werde der Bundesrat aufgefordert, die abschließende Beratung des PDSG zu nutzen, um den Vermittlungsausschuss anzurufen und notwendige datenschutzrechtliche Verbesserungen des PDSG noch im Gesetzgebungsverfahren zu erwirken.

Er weist daraufhin, dass zum 01.01.2021 ein nicht ausreichendes Authentifizierungsverfahren implementiert sein und ein unzureichendes Frontend für die Versicherten zur Nutzung bereitstehen werde.

Die Aufsichtsbehörden informieren ihrerseits über die Kontaktaufnahme mit den Krankenkassen und berichten über die jeweiligen Gesprächsergebnisse.

 

TOP 12 - Begleitung der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes durch die DSK

Der DSK-Vorsitz wird beauftragt, zur Abstimmung des Festlegungsentwurfs zur Begleitung der Umsetzung des OZG durch die DSK, der durch den AK Verwaltung vorgelegt wurde, ein Umlaufverfahren einzuleiten.

 

TOP 13 - Weiterer Umgang mit Ziffer 3 der Festlegung zu TOP 24 der 97. DSK: Vereinheitlichung von Publikationsformaten

Der TOP kann aus zeitlichen Gründen nicht mehr behandelt werden und wird auf die 100. DSK vertagt.

 

TOP 14 - Anfrage der Redaktion netzpolitik.org „Regelmäßige Veröffentlichung von DSGVO-Kennzahlen" vom 26. Mai 2020

Der TOP kann aus zeitlichen Gründen nicht mehr behandelt werden und wird auf die 100. DSK vertagt.

 

TOP 15 - Bericht der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Bewältigung der Corona-Pandemie

Aus zeitlichen Gründen kann der TOP nicht mehr behandelt werden. Der DSK-Vorsitz wird beauftragt, die Berichte der Aufsichtsbehörden in schriftlicher Form einzuholen und diese auf dem BSCW-Server zur Verfügung zu stellen.

TOP 16 - Bericht des DSK-Vorsitzenden

  1. Der Vorsitzende informiert, dass der Workshop des AK DSK 2.0 vom 13. bis 14. Oktober 2020 in Berlin durch einen externen Moderator begleitet werden wird. Dies ermöglicht dem Vorsitzenden sich inhaltlich stärker in die Diskussion einbringen zu können.
  2. Aus zeitlichen Gründen wird der Vorsitzende schriftlich über die Anhörung des Beirates Beschäftigtendatenschutz informieren.

 

TOP 17 - Sonstiges

  1. Auf Nachfrage von Niedersachsen tauschen sich die Aufsichtsbehörden über die Anwendung des DSK-Bußgeldkonzepts aus. 
  1. Der BfDI wird gebeten, den Sachstand zum Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphärein der elektronischen Kommunikation  und bei Telemedien (TTDSG) schriftlich mitzuteilen, insbesondere darüber, ob noch in diesem Jahr mit entscheidenden Schritten im Gesetzgebungsverfahren zu rechnen sei. 
  1. Auf Grund der Stellungnahme der BRAK prüft der AK Technik derzeit die Orientierungshilfe „Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung per E-Mail".

 

TOP 18 - Einsatz von Videokonferenzsystemen

Mecklenburg-Vorpommern als Vorsitz des AK Technik berichtet, dass auch zur 5. konsolidierten Fassung des Positionspapiers umfangreiche Anmerkungen der Aufsichtsbehörden eingegangen seien, die noch nicht abschließend bewertet und eingearbeitet werden konnten.

Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt, das Positionspapier an den AK Technik zur Beschlussfassung in seiner nächsten Sitzung (voraussichtlich in der 40. KW) zu verweisen. Die abschließende Einbeziehung des AK Grundsatz solle durch interne Absprache zwischen den Vertretern des AK Technik und des AK Grundsatz in den jeweiligen Dienststellen erfolgen.

Der DSK-Vorsitz wird gebeten, das Positionspapier dann im Umlaufverfahren beschließen zu lassen. Seitens der Teilnehmenden gibt es keine Einwände gegen dieses Vorgehen.

[17, 0, 0] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

 

TOP 19 - Kurzpapier Nr. 14 der DSK „Beschäftigtendatenschutz"

Niedersachsen führt in den TOP ein und erläutert das Kurzpapier.

Der BfDI regt an, den letzten Absatz „Ausblick" des Kurzpapieres im 2. Satz ,,[... ] Fragerecht bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die Problematik eines Pre-Employment-Screenings" zu ergänzen. Das Pre-Employment Screening werde zur Profilbildung genutzt. Somit würden Bewerberangaben sowie Hintergründe der sich Bewerbenden intensiv überprüft. Der BfDI berichtet, dass auch im Beirat Beschäftigtendatenschutz angesprochen worden sei, dass das Thema Profilbildung bei sich Bewerbenden durch die DSGVO nicht ausreichend abgedeckt sei.

Die Datenschutzkonferenz stimmt der durch den Arbeitskreis Beschäftigtendatenschutz erarbeiteten Neufassung des Kurzpapiers Nummer 14 der DSK „Beschäftigtendatenschutz" einschließlich der Ergänzung durch den BfDI und dessen Veröffentlichung auf der Webseite der DSK zu.

[16, 0, 1] (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung]

Der Vorsitzende dankt dem AK Beschäftigtendatenschutz für die geleistete Arbeit.

Andreas Schung
Sächsischer Datenschutzbeauftragter


(Linie)

1 Anlage 1: Bewertung des AK Verwaltung vom 15.07.2020.