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Beschluss: Vorabwidersprüche bei StreetView und vergleichbaren Diensten

Stand: 12. Mai 2020

Für die Veröffentlichung von Straßenansichten, einschließlich teilweiser Abbildungen von Häuserfassaden und privaten Grundstücksbereichen, welche an den öffentlichen Straßenraum angrenzen, kann im Rahmen von StreetView und ähnlichen Diensten Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Dabei dürfen nur die personenbezogenen Daten veröffentlicht werden, die für die Zweckerreichung zwingend erforderlich sind, so sind Merkmale, die die Identifizierung einer Person ermöglichen, insbesondere Gesichter und KFZ-Kennzeichen, unkenntlich zu machen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO (Grundsatz der Datenminimierung). Zudem hat der Anbieter vor Beginn der Aufnahmen die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist ein Verlangen betroffener Personen auf Unkenntlichmachung personenbezogener Daten zu berücksichtigen. Dieses Verlangen kann zumindest ab dem Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen durch den Dienst wahrgenommen werden und umfasst auch Abbildungen von Häuserfassaden und privaten Grundstücksbereichen. Art. 21 DS-GVO bleibt unberührt. 

Das Verlangen auf Unkenntlichmachung nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO und der Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO müssen sowohl online als auch postalisch eingelegt werden können. Auf diese Rechte muss ausdrücklich hingewiesen werden.

Stand: 12. Mai 2020

Für die Veröffentlichung von Straßenansichten, einschließlich teilweiser Abbildungen von Häuserfassaden und privaten Grundstücksbereichen, welche an den öffentlichen Straßenraum angrenzen, kann im Rahmen von StreetView und ähnlichen Diensten Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Dabei dürfen nur die personenbezogenen Daten veröffentlicht werden, die für die Zweckerreichung zwingend erforderlich sind, so sind Merkmale, die die Identifizierung einer Person ermöglichen, insbesondere Gesichter und KFZ-Kennzeichen, unkenntlich zu machen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO (Grundsatz der Datenminimierung). Zudem hat der Anbieter vor Beginn der Aufnahmen die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist ein Verlangen betroffener Personen auf Unkenntlichmachung personenbezogener Daten zu berücksichtigen. Dieses Verlangen kann zumindest ab dem Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen durch den Dienst wahrgenommen werden und umfasst auch Abbildungen von Häuserfassaden und privaten Grundstücksbereichen. Art. 21 DS-GVO bleibt unberührt. 

Das Verlangen auf Unkenntlichmachung nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO und der Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO müssen sowohl online als auch postalisch eingelegt werden können. Auf diese Rechte muss ausdrücklich hingewiesen werden.