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Entschließung: Polizei 2020 – Risiken sehen, Chancen nutzen!

Stand: 16. April 2020

Mit dem von der Innenministerkonferenz beschlossenen Programm Polizei 2020 besteht die Chance, bisherige datenschutzrechtliche Defizite zu beseitigen und den Datenschutz nachhaltig zu verbessern. Die Polizeibehörden in Bund und Ländern haben einen ersten „fachlichen Bebauungsplan“ für das Programm Polizei 2020 vorgelegt. Dieser benennt den Datenschutz als eines der Kernziele. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutz-aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder begrüßt dies ausdrücklich. Sie vermisst aber ausreichende Vorschläge, wie das Projekt den Datenschutz stärken will. Die Konferenz fordert deshalb, die Ziele und Meilensteine des Programms auch an datenschutzrechtlichen Kernforderungen auszurichten und die Datenschutzaufsicht in diesen Prozess einzubinden. Aus Sicht der Datenschutzbehörden sind vorrangig folgende Ziele in den Blick zu nehmen:

1. Umfassende Bestandsaufnahme

Eine Projektanalyse umfasst bislang nur Fragen der technischen Machbarkeit. Sie hat insbesondere nicht die Ergebnisse aus den zahlreichen datenschutzrechtlichen Kontrollen und Beratungen der letzten Jahre einbezogen. Dies ist in einer unabhängigen Evaluierung nachzuholen.

2. Rechtliche Leitplanken

Mit dem neuen „Datenhaus“ in Polizei 2020 schaffen die Sicherheitsbehörden eine technische Grundlage für umfassende computergestützte Analysen personenbezogener Daten. Diese greifen intensiv in Grundrechte ein und sind deshalb gesetzlich und technisch zu begrenzen. Sie lediglich auf Generalklauseln zu stützen, wird dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht gerecht. Die verantwortlichen Stellen müssen die gesetzlich und verfassungsrechtlich implizierten roten Linien bestimmen. Dies ist zwingend erforderlich, bevor Haushaltsmittel in großem Umfang eingesetzt werden.

3. Zwecktrennung

Verarbeiten die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten, muss dafür immer ein konkreter Zweck festgelegt sein. Dies ist der Kern des Datenschutzrechts. Deshalb muss das neue System präzise zwischen den verschiedenen Verarbeitungszwecken Aufgabenerfüllung, Dokumentation und Vorsorge trennen. Insbesondere dürfen für eine konkrete Aufgabe oder zur Dokumentation gespeicherte Daten nicht pauschal in einen Datenvorrat überführt werden oder als Auswerte- und Rechercheplattform genutzt werden.

4. Verbesserung der Datenqualität

Wenn die Polizeibehörden die IT-Struktur neu aufstellen, müssen sie alle Chancen nutzen: Sie müssen vorhandene Datenbestände bereinigen, unnötige Daten aussondern und die Qualität der Daten sichern. Dies gilt auch, wenn alte Daten in die neuen Systeme übertragen werden. Datenschutzkontrollen haben aufgezeigt, dass dies erforderlich ist. Beispiel ist die Falldatei Rauschgift.

5. Datenschutzspezifische Basisdienste

Mit dem Programm Polizei 2020 besteht die Chance, neue technische Grundfunktionalitäten des Datenschutzes als „Basisdienste“ zu implementieren. Notwendig sind z.B. ein „Basisdienst Zwecktrennung“, ein „Basisdienst Datenqualität“ und ein „Basisdienst Aufsicht und Kontrolle".

Stand: 16. April 2020

Mit dem von der Innenministerkonferenz beschlossenen Programm Polizei 2020 besteht die Chance, bisherige datenschutzrechtliche Defizite zu beseitigen und den Datenschutz nachhaltig zu verbessern. Die Polizeibehörden in Bund und Ländern haben einen ersten „fachlichen Bebauungsplan“ für das Programm Polizei 2020 vorgelegt. Dieser benennt den Datenschutz als eines der Kernziele. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutz-aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder begrüßt dies ausdrücklich. Sie vermisst aber ausreichende Vorschläge, wie das Projekt den Datenschutz stärken will. Die Konferenz fordert deshalb, die Ziele und Meilensteine des Programms auch an datenschutzrechtlichen Kernforderungen auszurichten und die Datenschutzaufsicht in diesen Prozess einzubinden. Aus Sicht der Datenschutzbehörden sind vorrangig folgende Ziele in den Blick zu nehmen:

1. Umfassende Bestandsaufnahme

Eine Projektanalyse umfasst bislang nur Fragen der technischen Machbarkeit. Sie hat insbesondere nicht die Ergebnisse aus den zahlreichen datenschutzrechtlichen Kontrollen und Beratungen der letzten Jahre einbezogen. Dies ist in einer unabhängigen Evaluierung nachzuholen.

2. Rechtliche Leitplanken

Mit dem neuen „Datenhaus“ in Polizei 2020 schaffen die Sicherheitsbehörden eine technische Grundlage für umfassende computergestützte Analysen personenbezogener Daten. Diese greifen intensiv in Grundrechte ein und sind deshalb gesetzlich und technisch zu begrenzen. Sie lediglich auf Generalklauseln zu stützen, wird dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht gerecht. Die verantwortlichen Stellen müssen die gesetzlich und verfassungsrechtlich implizierten roten Linien bestimmen. Dies ist zwingend erforderlich, bevor Haushaltsmittel in großem Umfang eingesetzt werden.

3. Zwecktrennung

Verarbeiten die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten, muss dafür immer ein konkreter Zweck festgelegt sein. Dies ist der Kern des Datenschutzrechts. Deshalb muss das neue System präzise zwischen den verschiedenen Verarbeitungszwecken Aufgabenerfüllung, Dokumentation und Vorsorge trennen. Insbesondere dürfen für eine konkrete Aufgabe oder zur Dokumentation gespeicherte Daten nicht pauschal in einen Datenvorrat überführt werden oder als Auswerte- und Rechercheplattform genutzt werden.

4. Verbesserung der Datenqualität

Wenn die Polizeibehörden die IT-Struktur neu aufstellen, müssen sie alle Chancen nutzen: Sie müssen vorhandene Datenbestände bereinigen, unnötige Daten aussondern und die Qualität der Daten sichern. Dies gilt auch, wenn alte Daten in die neuen Systeme übertragen werden. Datenschutzkontrollen haben aufgezeigt, dass dies erforderlich ist. Beispiel ist die Falldatei Rauschgift.

5. Datenschutzspezifische Basisdienste

Mit dem Programm Polizei 2020 besteht die Chance, neue technische Grundfunktionalitäten des Datenschutzes als „Basisdienste“ zu implementieren. Notwendig sind z.B. ein „Basisdienst Zwecktrennung“, ein „Basisdienst Datenqualität“ und ein „Basisdienst Aufsicht und Kontrolle".