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Beschluss: Sachliche Zuständigkeit für E-Mail und andere Over-the-top (OTT)-Dienste

Stand: 12. September 2019

Auf Basis des Urteils des EuGH vom 13. Juni 2019 (Az. C – 193/18) zur Auslegung des Begriffs des „Telekommunikationsdienstes“ gelten für die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem BfDI und den Aufsichtsbehörden der Länder vorbehaltlich einer Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen folgende Grundsätze:

  1. Webmaildienste sind keine Telekommunikationsdienste i.S.d. Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der derzeit geltenden Fassung. Dies gilt für reine Webmaildienste und für E-Maildienste, die zusammen mit einem Internetzugang angeboten werden, wenn die E-Mails (zumindest auch) über einen Webmailer abgerufen werden können. Daraus folgt, dass für die Datenschutzaufsicht mangels anderer besonderer Zuständigkeitsvorschriften allein die jeweiligen Landesdatenschutzaufsichtsbehörden zuständig sind. Die bisher beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) geführten Verfahren werden an die jeweils zuständigen Landesaufsichtsbehörden zur Bearbeitung zuständigkeitshalber abgegeben.
  2. Messenger-Dienste, die in einem geschlossenen System operieren, d.h. bei denen die Nutzer/innen nur unter sich und nicht mit Nutzer/innen anderer Dienste kommunizieren können, können auch nach der genannten Entscheidung des EuGH als Telekommunikationsdienste i.S.d. TKG angesehen werden mit der Folge, dass für diese Dienste weiterhin der BfDI aufsichtsrechtlich zuständig ist (§ 115 Abs. 4 TKG).

Stand: 12. September 2019

Auf Basis des Urteils des EuGH vom 13. Juni 2019 (Az. C – 193/18) zur Auslegung des Begriffs des „Telekommunikationsdienstes“ gelten für die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem BfDI und den Aufsichtsbehörden der Länder vorbehaltlich einer Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen folgende Grundsätze:

  1. Webmaildienste sind keine Telekommunikationsdienste i.S.d. Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der derzeit geltenden Fassung. Dies gilt für reine Webmaildienste und für E-Maildienste, die zusammen mit einem Internetzugang angeboten werden, wenn die E-Mails (zumindest auch) über einen Webmailer abgerufen werden können. Daraus folgt, dass für die Datenschutzaufsicht mangels anderer besonderer Zuständigkeitsvorschriften allein die jeweiligen Landesdatenschutzaufsichtsbehörden zuständig sind. Die bisher beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) geführten Verfahren werden an die jeweils zuständigen Landesaufsichtsbehörden zur Bearbeitung zuständigkeitshalber abgegeben.
  2. Messenger-Dienste, die in einem geschlossenen System operieren, d.h. bei denen die Nutzer/innen nur unter sich und nicht mit Nutzer/innen anderer Dienste kommunizieren können, können auch nach der genannten Entscheidung des EuGH als Telekommunikationsdienste i.S.d. TKG angesehen werden mit der Folge, dass für diese Dienste weiterhin der BfDI aufsichtsrechtlich zuständig ist (§ 115 Abs. 4 TKG).