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Beschluss: Beteiligung der spezifischen Aufsichtsbehörden gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 BDSG an der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der EU

Beschluss vom 13. Mai 2019

1. Die Verpflichtung zur Beteiligung der spezifischen Aufsichtsbehörden nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BDSG ist nur dann eröffnet, wenn es sich um Angelegenheiten der Europäischen Union handelt.

2. Liegen die Voraussetzung von Nr. 1 vor, ist eine Betroffenheit in folgenden Konstellationen gegeben:

a) eine spezifische Aufsichtsbehörde ist im Kooperationsverfahren nach Art. 60 DSGVO unmittelbar selbst federführende Behörde im Sinne von § 19 Abs. 1 BDSG (vgl. Art. 56 DSGVO);

b) eine spezifische Aufsichtsbehörde ist für die Bearbeitung einer Eingabe entsprechend § 19 Abs. 2 BDSG (vgl. Art. 4 Nr. 22 Buchst. c DSGVO) zuständig;

c) eine spezifische Aufsichtsbehörde ist in entsprechender Anwendung von § 40 Abs. 2 BDSG in der Rolle als betroffene Behörde (vgl. Art. 4 Nr. 22 Buchs. a DSDGVO) zuständig;

d) eine spezifische Aufsichtsbehörde ist in den Verfahren nach Art. 60 DSGVO in der Konstellation des Art. 4 Nr. 22 Buchst. b DSGVO betroffen, wenn sich die erheblichen Auswirkungen nur im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeiten der spezifischen Aufsichtsbehörde bewegen;

e) ein Verfahren der Amtshilfe nach Art. 61 DSGVO oder gemeinsame Maßnahmen spielen sich unmittelbar im Zuständigkeitsbereich einer spezifischen Aufsichtsbehörde ab.

3.

a) Im Kohärenzverfahren nach Art. 64 DSGVO, ggf. zusätzlich im Verfahren der verbindlichen Streitbeilegung nach Art. 65 DSGVO (bei unmittelbarer Zuständigkeit siehe oben 2);

und

b) bei der Erarbeitung von Stellungnahmen und der Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren i. S. v. Art. 70 DSGVO

liegt nur dann eine Betroffenheit vor, wenn spezifische Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die der Aufsicht der spezifischen Aufsichtsbehörden unterliegenden Stellen betroffen sind.

Erläuterung: Spezifische Betroffenheit bedeutet, dass gerade die spezifische Aufsichtsbehörde in einer Weise von der Angelegenheit betroffen sein muss, die über eine allgemeine Mitbetroffenheit hinausgeht. Ist sie lediglich in gleicher Weise betroffen wie die staatlichen Aufsichtsbehörden, liegt keine spezifische Betroffenheit vor und die Beteiligungspflicht wird nicht ausgelöst. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass bspw. Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Medien-/Rundfunkveranstalter ausdrücklich Gegenstand einer Angelegenheit sind. Eine spezifische Betroffenheit ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Gegenstand einer Angelegenheit in besonderer Weise den Zuständigkeitsbereich der spezifischen Aufsichtsbehörden berührt.

4. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder können für alle weiteren Fälle eine Beteiligung vorsehen.

5. Die Verpflichtungen zur Beteiligung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BDSG sind erfüllt, wenn die spezifischen Aufsichtsbehörden frühzeitig mit allen zweckdienlichen Informationen versorgt sind und ihnen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Betroffenheit einer spezifischen Aufsichtsbehörde wird von der Aufsichtsbehörde geprüft, die die Herstellung einer Positionsbestimmung in europäischen Angelegenheiten initiiert. Die Beteiligung der spezifischen Aufsichtsbehörden wird über die Zentrale Anlaufstelle sichergestellt. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder berücksichtigen die Stellungnahmen der spezifischen Aufsichtsbehörden. Eine abweichende Stellungnahme ändert aber weder etwas an einem sonst unter den Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern bestehenden Einvernehmen noch hat dies Auswirkungen auf Abstimmungen nach § 18 Abs. 2 BDSG.

6. Bei § 18 Abs. 1 Satz 4 BDSG handelt es sich um eine Verfahrensregelung, deren Nichteinhaltung keine rechtlichen Folgen für das Verfahren hat.

 7. Die spezifischen Aufsichtsbehörden werden durch die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder regelmäßig über die Entwicklungen auf europäischer Ebene informiert.

8. Gemeinsam mit dem BfDI lädt der Vorsitz der Datenschutzkonferenz Vertreter der spezifischen Aufsichtsbehörden zweimal jährlich zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch ein.

9. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können nach Artikel 91 Absatz 2 DSGVO nur dann eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, einrichten, wenn sie bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO am 25. Mai 2016 umfassende Datenschutzregelungen i. S. v. Art. 91 Abs. 1 DSGVO angewendet haben. Diese Datenschutzregelungen müssen mit der DSGVO in Einklang gebracht werden.

10.Weitere Erläuterungen ergeben sich aus den Arbeitsergebnissen der 9. Sitzung des AK Grundsatz, die die DSK am 29. Januar 2019 zustimmend zur Kenntnis genommen hat.


Informationen zur Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 91 DS-GVO durch die Aufsichtsbehörden

Beschluss vom 13. Mai 2019

1. Die Verpflichtung zur Beteiligung der spezifischen Aufsichtsbehörden nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BDSG ist nur dann eröffnet, wenn es sich um Angelegenheiten der Europäischen Union handelt.

2. Liegen die Voraussetzung von Nr. 1 vor, ist eine Betroffenheit in folgenden Konstellationen gegeben:

a) eine spezifische Aufsichtsbehörde ist im Kooperationsverfahren nach Art. 60 DSGVO unmittelbar selbst federführende Behörde im Sinne von § 19 Abs. 1 BDSG (vgl. Art. 56 DSGVO);

b) eine spezifische Aufsichtsbehörde ist für die Bearbeitung einer Eingabe entsprechend § 19 Abs. 2 BDSG (vgl. Art. 4 Nr. 22 Buchst. c DSGVO) zuständig;

c) eine spezifische Aufsichtsbehörde ist in entsprechender Anwendung von § 40 Abs. 2 BDSG in der Rolle als betroffene Behörde (vgl. Art. 4 Nr. 22 Buchs. a DSDGVO) zuständig;

d) eine spezifische Aufsichtsbehörde ist in den Verfahren nach Art. 60 DSGVO in der Konstellation des Art. 4 Nr. 22 Buchst. b DSGVO betroffen, wenn sich die erheblichen Auswirkungen nur im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeiten der spezifischen Aufsichtsbehörde bewegen;

e) ein Verfahren der Amtshilfe nach Art. 61 DSGVO oder gemeinsame Maßnahmen spielen sich unmittelbar im Zuständigkeitsbereich einer spezifischen Aufsichtsbehörde ab.

3.

a) Im Kohärenzverfahren nach Art. 64 DSGVO, ggf. zusätzlich im Verfahren der verbindlichen Streitbeilegung nach Art. 65 DSGVO (bei unmittelbarer Zuständigkeit siehe oben 2);

und

b) bei der Erarbeitung von Stellungnahmen und der Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren i. S. v. Art. 70 DSGVO

liegt nur dann eine Betroffenheit vor, wenn spezifische Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die der Aufsicht der spezifischen Aufsichtsbehörden unterliegenden Stellen betroffen sind.

Erläuterung: Spezifische Betroffenheit bedeutet, dass gerade die spezifische Aufsichtsbehörde in einer Weise von der Angelegenheit betroffen sein muss, die über eine allgemeine Mitbetroffenheit hinausgeht. Ist sie lediglich in gleicher Weise betroffen wie die staatlichen Aufsichtsbehörden, liegt keine spezifische Betroffenheit vor und die Beteiligungspflicht wird nicht ausgelöst. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass bspw. Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Medien-/Rundfunkveranstalter ausdrücklich Gegenstand einer Angelegenheit sind. Eine spezifische Betroffenheit ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Gegenstand einer Angelegenheit in besonderer Weise den Zuständigkeitsbereich der spezifischen Aufsichtsbehörden berührt.

4. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder können für alle weiteren Fälle eine Beteiligung vorsehen.

5. Die Verpflichtungen zur Beteiligung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BDSG sind erfüllt, wenn die spezifischen Aufsichtsbehörden frühzeitig mit allen zweckdienlichen Informationen versorgt sind und ihnen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Betroffenheit einer spezifischen Aufsichtsbehörde wird von der Aufsichtsbehörde geprüft, die die Herstellung einer Positionsbestimmung in europäischen Angelegenheiten initiiert. Die Beteiligung der spezifischen Aufsichtsbehörden wird über die Zentrale Anlaufstelle sichergestellt. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder berücksichtigen die Stellungnahmen der spezifischen Aufsichtsbehörden. Eine abweichende Stellungnahme ändert aber weder etwas an einem sonst unter den Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern bestehenden Einvernehmen noch hat dies Auswirkungen auf Abstimmungen nach § 18 Abs. 2 BDSG.

6. Bei § 18 Abs. 1 Satz 4 BDSG handelt es sich um eine Verfahrensregelung, deren Nichteinhaltung keine rechtlichen Folgen für das Verfahren hat.

 7. Die spezifischen Aufsichtsbehörden werden durch die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder regelmäßig über die Entwicklungen auf europäischer Ebene informiert.

8. Gemeinsam mit dem BfDI lädt der Vorsitz der Datenschutzkonferenz Vertreter der spezifischen Aufsichtsbehörden zweimal jährlich zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch ein.

9. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können nach Artikel 91 Absatz 2 DSGVO nur dann eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, einrichten, wenn sie bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO am 25. Mai 2016 umfassende Datenschutzregelungen i. S. v. Art. 91 Abs. 1 DSGVO angewendet haben. Diese Datenschutzregelungen müssen mit der DSGVO in Einklang gebracht werden.

10.Weitere Erläuterungen ergeben sich aus den Arbeitsergebnissen der 9. Sitzung des AK Grundsatz, die die DSK am 29. Januar 2019 zustimmend zur Kenntnis genommen hat.


Informationen zur Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 91 DS-GVO durch die Aufsichtsbehörden