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Entschließung: Unternehmen haften für Datenschutzverstöße ihrer Beschäftigten!

Entschließung vom 3. April 2019
Unternehmen haften im Rahmen von Art. 83 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für schuldhafte Datenschutzverstöße ihrer Beschäftigten, sofern es sich nicht um einen Exzess handelt. Dabei ist nicht erforderlich, dass für die Handlung ein gesetzlicher Vertreter oder eine Leitungsperson verantwortlich ist. Zurechnungseinschränkende Regelungen im nationa-len Recht würden dem widersprechen.

Diese Haftung für Mitarbeiterverschulden ergibt sich aus der Anwendung des sogenannten funktionalen Unternehmensbegriffs des europäischen Primärrechts. Der funktionale Unter-nehmensbegriff aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besagt, dass ein Unternehmen jede wirtschaftliche Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung ist. Erwägungsgrund 150 der DS-GVO weist für die Verhän-gung von Geldbußen wegen Datenschutzverstößen gegen Unternehmen klarstellend darauf hin. Nach der Rechtsprechung zum funktionalen Unternehmensbegriff haften Unternehmen für das Fehlverhalten sämtlicher ihrer Beschäftigten. Eine Kenntnis der Geschäftsführung eines Unternehmens von dem konkreten Verstoß oder eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist für die Zuordnung der Verantwortlichkeit nicht erforderlich. Handlungen von Beschäftigten, die bei verständiger Würdigung nicht dem Kreis der jeweiligen unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden können („Exzesse“), sind ausgenommen.

Die alten nationalen Haftungsregeln wurden bisher nicht europarechtskonform der neuen Rechtslage angepasst. Unzutreffend verweist § 41 Abs. 1 des neuen Bundesdatenschutzge-setzes (BDSG) auf zurechnungseinschränkende Regelungen im OWiG. Die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) haben bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum neuen Bundesdatenschutzgesetz darauf aufmerksam gemacht, dass diese Bestimmungen den Vorgaben der DS-GVO zur Verantwortlichkeit für Datenschutzverstöße widersprechen.

Die DSK begrüßt insoweit, dass der Koalitionsvertrag vorsieht, das Sanktionsrecht für Unter-nehmen generell im deutschen Recht so zu ändern, dass „die von Fehlverhalten von Mitar-beiterinnen und Mitarbeitern profitierenden Unternehmen stärker sanktioniert werden“. Diese gebotene Modernisierung des deutschen Unternehmenssanktionsrechts entspräche dann auch dem europäischen Kartellrecht und dem etablierten internationalen Standard.

Die DSK fordert den Bundesgesetzgeber daher nochmals auf, in den Beratungen des Ent-wurfs des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 die §§ 30, 130 OWiG klarstellend vom Anwendungsbereich auszunehmen und damit dem europäischen Recht anzupassen.

Entschließung vom 3. April 2019
Unternehmen haften im Rahmen von Art. 83 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für schuldhafte Datenschutzverstöße ihrer Beschäftigten, sofern es sich nicht um einen Exzess handelt. Dabei ist nicht erforderlich, dass für die Handlung ein gesetzlicher Vertreter oder eine Leitungsperson verantwortlich ist. Zurechnungseinschränkende Regelungen im nationa-len Recht würden dem widersprechen.

Diese Haftung für Mitarbeiterverschulden ergibt sich aus der Anwendung des sogenannten funktionalen Unternehmensbegriffs des europäischen Primärrechts. Der funktionale Unter-nehmensbegriff aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besagt, dass ein Unternehmen jede wirtschaftliche Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung ist. Erwägungsgrund 150 der DS-GVO weist für die Verhän-gung von Geldbußen wegen Datenschutzverstößen gegen Unternehmen klarstellend darauf hin. Nach der Rechtsprechung zum funktionalen Unternehmensbegriff haften Unternehmen für das Fehlverhalten sämtlicher ihrer Beschäftigten. Eine Kenntnis der Geschäftsführung eines Unternehmens von dem konkreten Verstoß oder eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist für die Zuordnung der Verantwortlichkeit nicht erforderlich. Handlungen von Beschäftigten, die bei verständiger Würdigung nicht dem Kreis der jeweiligen unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden können („Exzesse“), sind ausgenommen.

Die alten nationalen Haftungsregeln wurden bisher nicht europarechtskonform der neuen Rechtslage angepasst. Unzutreffend verweist § 41 Abs. 1 des neuen Bundesdatenschutzge-setzes (BDSG) auf zurechnungseinschränkende Regelungen im OWiG. Die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) haben bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum neuen Bundesdatenschutzgesetz darauf aufmerksam gemacht, dass diese Bestimmungen den Vorgaben der DS-GVO zur Verantwortlichkeit für Datenschutzverstöße widersprechen.

Die DSK begrüßt insoweit, dass der Koalitionsvertrag vorsieht, das Sanktionsrecht für Unter-nehmen generell im deutschen Recht so zu ändern, dass „die von Fehlverhalten von Mitar-beiterinnen und Mitarbeitern profitierenden Unternehmen stärker sanktioniert werden“. Diese gebotene Modernisierung des deutschen Unternehmenssanktionsrechts entspräche dann auch dem europäischen Kartellrecht und dem etablierten internationalen Standard.

Die DSK fordert den Bundesgesetzgeber daher nochmals auf, in den Beratungen des Ent-wurfs des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 die §§ 30, 130 OWiG klarstellend vom Anwendungsbereich auszunehmen und damit dem europäischen Recht anzupassen.