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Beschluss: Asset Deal – Katalog von Fallgruppen

Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 24. Mai 2019 unter Ablehnung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie des Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

 Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat sich auf einen Katalog von Fallgruppen verständigt, die im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f i.V.m. Abs. 4 DS-GVO bei einem Asset Deal zu berücksichtigen sind. Die Fallgruppen lauten:

1. Kundendaten bei laufenden Verträgen

Hier bedarf der Vertragsübergang zivilrechtlich einer Genehmigung der Kundin oder des Kunden (§ 415 BGB / Schuldübernahme). In dieser zivilrechtlichen Genehmigung wird als Minus auch die datenschutzrechtliche Zustimmung zum Übergang der erforderlichen Daten gesehen. Damit sind die Gegeninteressen der Kundin oder des Kunden gewahrt.

2. Bestandskunden ohne laufende Verträge und letzter Vertragsbeziehung älter als 3 Jahre1

Daten von Bestandskundinnen und -kunden, bei denen die letzte aktive Vertragsbeziehung mehr als 3 Jahre zurückliegt, unterliegen bei einer erwerbenden Stelle einer Einschränkung der Verarbeitung. Diese Daten dürfen zwar übermittelt, aber eben nur wegen gesetzlicher Aufbewahrungsfristen genutzt werden.

Denkbare Alternative ist, dass entsprechende Kundendaten nicht übertragen werden, sondern beim Alt-Unternehmen verbleiben. Ist ein Insolvenzverwalter eingeschaltet, bemüht dieser sich um einen aus der Masse zu finanzierenden Dienstleister, der die Alt-Daten für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt.

3. Daten von Kundinnen und Kunden bei fortgeschrittener Vertragsanbahnung; Bestandskundinnen und -kunden ohne laufende Verträge und letzter Vertragsbeziehung jünger als 3 Jahre2

Daten solcher Kundinnen und Kunden werden nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS- GVO im Wege der Widerspruchslösung (Opt-out-Modell) mit einer ausreichend bemessenen Widerspruchsfrist (z. B. 6 Wochen) übermittelt. Diese Vorgehensweise ist für die Unternehmen aufwandsschonend und berücksichtigt durch die großzügige Widerspruchsfrist auch die Interessen der Kundinnen und Kunden. Viele Kundinnen und Kunden sind bei einer Aufforderung zu einer ausdrücklichen Einwilligung eher überrascht. Auch sollte darauf geachtet werden, den Widerspruch einfach auszugestalten – z.B. im Online-Verfahren durch Klick auf ein Kästchen.

Die Bankdaten (IBAN) sind jedoch vom Übergang per Widerspruchslösung ausgenommen und nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Kunden zu übermitteln. Darunter fällt nicht das Zahlungsverhalten.

4. Kundendaten im Falle offener Forderungen

Die Übertragung offener Forderungen gegen Kundinnen und Kunden richtet sich zivilrechtlich nach den §§ 398 ff. BGB (Forderungsabtretung). In diesem Zusammenhang stehende Daten darf der Zedent (Alt-Gläubiger/Alt-Unternehmen) an den Zessionar (Neu-Gläubiger/Neu-Unternehmen) – gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO – (früher § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 lit. a BDSG a.F.) übermitteln. Überwiegende Gegeninteressen bestehen allerdings dann, wenn die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist (§ 399 2. Alt. BGB, § 354a HGB).

5. Kundendaten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO

Solche Daten können nur im Wege der informierten Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a), Art. 7 DS-GVO übergeleitet werden.


Die 3-Jahresfrist berücksichtigt die regelmäßige Anspruchsverjährung. Zudem haben erfahrungsgemäß nichtaktive Kundendaten älter als 3 Jahre für die erwerbende Stelle keine Bedeutung mehr und sind veraltet.

Die 3-Jahresfrist berücksichtigt die regelmäßige Anspruchsverjährung. Zudem haben erfahrungsgemäß nichtaktive Kundendaten älter als 3 Jahre für die erwerbende Stelle keine Bedeutung mehr und sind veraltet.

Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 24. Mai 2019 unter Ablehnung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie des Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

 Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat sich auf einen Katalog von Fallgruppen verständigt, die im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f i.V.m. Abs. 4 DS-GVO bei einem Asset Deal zu berücksichtigen sind. Die Fallgruppen lauten:

1. Kundendaten bei laufenden Verträgen

Hier bedarf der Vertragsübergang zivilrechtlich einer Genehmigung der Kundin oder des Kunden (§ 415 BGB / Schuldübernahme). In dieser zivilrechtlichen Genehmigung wird als Minus auch die datenschutzrechtliche Zustimmung zum Übergang der erforderlichen Daten gesehen. Damit sind die Gegeninteressen der Kundin oder des Kunden gewahrt.

2. Bestandskunden ohne laufende Verträge und letzter Vertragsbeziehung älter als 3 Jahre1

Daten von Bestandskundinnen und -kunden, bei denen die letzte aktive Vertragsbeziehung mehr als 3 Jahre zurückliegt, unterliegen bei einer erwerbenden Stelle einer Einschränkung der Verarbeitung. Diese Daten dürfen zwar übermittelt, aber eben nur wegen gesetzlicher Aufbewahrungsfristen genutzt werden.

Denkbare Alternative ist, dass entsprechende Kundendaten nicht übertragen werden, sondern beim Alt-Unternehmen verbleiben. Ist ein Insolvenzverwalter eingeschaltet, bemüht dieser sich um einen aus der Masse zu finanzierenden Dienstleister, der die Alt-Daten für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt.

3. Daten von Kundinnen und Kunden bei fortgeschrittener Vertragsanbahnung; Bestandskundinnen und -kunden ohne laufende Verträge und letzter Vertragsbeziehung jünger als 3 Jahre2

Daten solcher Kundinnen und Kunden werden nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS- GVO im Wege der Widerspruchslösung (Opt-out-Modell) mit einer ausreichend bemessenen Widerspruchsfrist (z. B. 6 Wochen) übermittelt. Diese Vorgehensweise ist für die Unternehmen aufwandsschonend und berücksichtigt durch die großzügige Widerspruchsfrist auch die Interessen der Kundinnen und Kunden. Viele Kundinnen und Kunden sind bei einer Aufforderung zu einer ausdrücklichen Einwilligung eher überrascht. Auch sollte darauf geachtet werden, den Widerspruch einfach auszugestalten – z.B. im Online-Verfahren durch Klick auf ein Kästchen.

Die Bankdaten (IBAN) sind jedoch vom Übergang per Widerspruchslösung ausgenommen und nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Kunden zu übermitteln. Darunter fällt nicht das Zahlungsverhalten.

4. Kundendaten im Falle offener Forderungen

Die Übertragung offener Forderungen gegen Kundinnen und Kunden richtet sich zivilrechtlich nach den §§ 398 ff. BGB (Forderungsabtretung). In diesem Zusammenhang stehende Daten darf der Zedent (Alt-Gläubiger/Alt-Unternehmen) an den Zessionar (Neu-Gläubiger/Neu-Unternehmen) – gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO – (früher § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 lit. a BDSG a.F.) übermitteln. Überwiegende Gegeninteressen bestehen allerdings dann, wenn die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist (§ 399 2. Alt. BGB, § 354a HGB).

5. Kundendaten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO

Solche Daten können nur im Wege der informierten Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a), Art. 7 DS-GVO übergeleitet werden.


Die 3-Jahresfrist berücksichtigt die regelmäßige Anspruchsverjährung. Zudem haben erfahrungsgemäß nichtaktive Kundendaten älter als 3 Jahre für die erwerbende Stelle keine Bedeutung mehr und sind veraltet.

Die 3-Jahresfrist berücksichtigt die regelmäßige Anspruchsverjährung. Zudem haben erfahrungsgemäß nichtaktive Kundendaten älter als 3 Jahre für die erwerbende Stelle keine Bedeutung mehr und sind veraltet.